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Einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt: Zum Start keine unmittelbaren Beschäftigungsverbote

Das Land Bremen wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht umsetzen. Weil für ein Tätigkeitsverbot ein belastbarer Verwaltungsakt notwendig ist, der zum Beispiel auch Anhörungs- und Widerspruchsfristen beinhaltet, ist nicht davon auszugehen, dass bereits zum 16. März Verbote durch die Gesundheitsämter ausgesprochen werden.

Nach Informationen der senatorischen Behörde für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird das Land Bremen eine digitale Meldeplattform für Arbeitgeber zur Verfügung stellen, die im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verpflichtet sind, den Gesundheitsämtern fehlende Nachweise bis zum 16. März 2022 zu melden. 

Nach aktuellem Stand ist allerdings nicht davon auszugehen, dass bereits zum Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht Tätigkeitsverbote verhängt werden. Das Verfahren ist aktuell noch nicht abschließend entwickelt, es wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit Anhörungs- und Widerspruchsfristen beinhalten. Außerdem ist denkbar, dass vor einem Beschäftigungsverbot zunächst noch andere Maßnahmen stehen.  

Für Praxen mit Beschäftigten oder Ärzten bzw. Psychotherapeuten ohne entsprechenden Nachweis bedeutet dies, dass unmittelbar nach dem 16. März keine Beschäftigungsverbote drohen, solange die Gesundheitsämter nichts Anderes verfügen.

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz arbeitet mit Hochdruck an der Festlegung der Verfahrensvorgaben. Sobald diese uns bekannt werden, wird die KV Bremen umgehend informieren. 

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht betrifft alle Arzt- und Psychotherapeutenpraxen und alle dort „tätigen Personen“. Erfasst sind damit Ärzte und Psychotherapeuten sowie das Personal (z.B. auch Auszubildende, Leiharbeitnehmer, Praktikanten und Ehrenamtliche). Es kommen drei Arten von Nachweisen in Betracht: Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation.  

 

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