- Das Bundesministerium für Gesundheit wird kurzfristig einen Versorgungsmangel nach dem Arzneimittelgesetz (§79 Abs. 5) bekanntmachen. Damit erhalten die zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit Ausnahmen, wie zum Beispiel den Import, zu gestatten.
- Patienten sollen erst dann ein Folgerezept erhalten, wenn eine weitere Verordnung erforderlich ist. Damit soll eine regionale oder individuelle Bevorratung unterbunden werden.
- Je nach Verfügbarkeit können Ärzte auch kleinere Packungsgrößen, z. B. mit 30 Tabletten oder Arzneimittel mit einer geringeren Stärke (z. B. Einnahme von 2 Tabletten à 10 mg) verordnen. Der GKV-Spitzenverband wird die Krankenkassen informieren und empfehlen, dass in dem Zeitraum des Lieferengpasses diese Arzneimittel von den Krankenkassen den Apotheken erstattet und diese ärztlichen Verschreibungen nicht in die Wirtschaftlichkeitsprüfungen einbezogen werden sollen.
- Die pharmazeutischen Unternehmer prüfen, wann nach einer vorgezogenen Produktion die Versorgung in Deutschland wieder bedarfsgerecht erfolgen kann. Nach derzeitiger Prognose könnten die nachproduzierten Arzneimittel bereits Ende April 2022 zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie u.a. hier: www.bfarm.de