Formlose Bescheinigung für Krankenhausbegleitung: GOP 01615 wird zum 1. Juli eingeführt

Menschen mit Behinderung können aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung eine Begleitperson benötigen: Ärzte und Psychotherapeuten können ihnen dazu eine formlose Bescheinigung ausstellen, die bis zu zwei Jahre gültig ist. Dafür wird zum 1. Juli eine neue GOP 01615 (30 Punkten/3,45 Euro) in den EBM aufgenommen.

Die neue GOP kann einmal im Krankheitsfall von den meisten Fachgruppen, mit Ausnahme der konsiliarisch tätigen Arztgruppen, berechnet werden. Die GOP 01615 wird für die nächsten zwei Jahre extrabudgetär vergütet. 

Zusätzlich kann die Kostenpauschale nach GOP 40142 (Abfassung in freier Form, für eine Seite) im Zusammenhang mit der neuen GOP 01615 berechnet werden. 

Anspruch auf Begleitung haben Menschen mit Behinderung. Die medizinische Notwendigkeit liegt laut Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beispielsweise vor, wenn

  • ohne Begleitperson die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert wird,
  • nur mithilfe einer Begleitperson den Anweisungen des Krankenhauspersonals gefolgt werden kann,
  • die Begleitperson ins therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss,
  • die Begleitperson nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in das therapeutische Konzept einzubeziehen ist.

Die Anlage zur Richtlinie nennt mögliche – nicht abschließende – Kriterien, beispielsweise:

  • Eine mangelnde Fähigkeit, die eigene Symptomatik oder Befindlichkeiten, wie Schmerzen oder Wünsche, deuten, beschreiben oder verstehen zu können.
  • Eine mangelnde Fähigkeit, die Informationen und Anweisungen des Behandlungsteams des Krankenhauses wahrnehmen, verstehen oder umsetzen zu können.
  • Wahnvorstellungen, ausgeprägte Ängste und Zwänge oder sozial inadäquates Verhalten
  • erhebliche Schädigungen oder Beeinträchtigungen zum Beispiel bei der Nahrungsaufnahme

Ärzte und Psychotherapeuten müssen mindestens ein Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung angeben. Die Behinderung allein genügt laut Krankenhausbegleitungs-Richtlinie nicht als Kriterium. 

Die Bescheinigung kann auf zwei Wegen erfolgen: Entweder geben Ärzte oder Psychotherapeuten dies bei planbaren stationären Eingriffen auf dem Verordnungsformular für eine Krankenhausbehandlung an (Muster 2) – hierfür ist keine gesonderte Vergütung vorgesehen, dies ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen im EBM.

Alternativ können Ärzte oder Psychotherapeuten, unabhängig von einer Krankenhauseinweisung, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus eine formlose Bescheinigung ausstellen, in der die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson bescheinigt wird. Hierfür kann die neue GOP 01615 abgerechnet werden. Bedingung ist, dass die medizinische Einschätzung der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson voraussichtlich mindestens für den genannten Zeitraum bei dem Patienten vorliegen wird.

Hintergrund ist die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Begleitpersonen können in bestimmten Fällen Anspruch auf Krankengeld geltend machen. Die abschließende Feststellung und Entscheidung über die Mitaufnahme trifft der Krankenhausarzt. Im Krankenhaus werden auch die erforderlichen Bescheinigungen für die Begleitperson ausgestellt, die für den Arbeitgeber beziehungsweise die Krankenkasse notwendig sind. Die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie ist online beim G-BA abrufbar. Als Service für Praxen stellt die KBV Informationen zur Krankenhausbegleitung auf einer Themenseite bereit.

 

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