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Fortbildungspflicht: An Fünf-Jahres-Zeitraum denken und rechtzeitig Zertifikate bei der Kammer beantragen

Jeder Vertragsarzt und Vertragspsychotherapeut muss alle fünf Jahre gegenüber der zuständigen KV nachweisen, dass er in dem zurückliegenden Zeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Die KV Bremen erinnert ihre Mitglieder daran, dass eine Fristversäumnis eine Honorarkürzung nach sich zieht.

Paragraf 95 d SGB V verpflichtet Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten zu regelmäßigen Fortbildungen. Jeder Vertragsarzt und Vertragspsychotherapeut muss alle fünf Jahre gegenüber der zuständigen KV nachweisen, dass er in dem zurückliegenden Zeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. 

Der Fortbildungsnachweis ist grundsätzlich durch ein Fortbildungszertifikat der Ärzte- bzw. Psychotherapeutenkammer zu erbringen. Wir empfehlen, die Zertifikate rechtzeitig zu beantragen, falls es bei der Ausstellung zu Verzögerungen kommt. Hier ist zu beachten, dass das Zertifikat in Ihrem aktuellen Nachweiszeitraum gültig ist. Der komplette Nachweiszeitraum muss hierbei nicht abgedeckt werden. 

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind seit Oktober 2016 nicht mehr verpflichtet, die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten mindestens drei Monate vor Ablauf ihres individuellen Nachweiszeitraums darauf hinzuweisen, dass die Versäumnis der Frist mit einer Honorarkürzung gemäß § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V verbunden ist. 

Beachten Sie bitte, dass die Ärzte- bzw. Psychotherapeutenkammer Bremen die ausgestellten Fortbildungszertifikate nur an den Antragsteller versenden. Auch bei angestellten Ärzten und Psychotherapeuten muss die Beantragung eines Fortbildungszertifikats persönlich erfolgen. Die Ärztekammer Bremen leitet die Mitteilung über das ausgestellte Fortbildungszertifikat nur dann an die KVHB weiter, wenn Sie ausdrücklich Ihr Einverständnis gegenüber der Ärztekammer Bremen erklärt haben (s. Mitgliederportal der ÄKHB). Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Datenfreigabe jedes Zertifikat vorher beantragt werden muss. Es erfolgt keine automatische Zertifikatsausstellung.

Mit der Psychotherapeutenkammer Bremen besteht ein derartiges Datenfreigabeverfahren bisher leider noch nicht.

 

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