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Fraktursonographie bei Kindern wird ab Oktober neue EBM-Leistung

Zum 1. Oktober 2025 wird die GOP 33053 in das Kapitel 33 (Ultraschalldiagnostik) des EBM aufgenommen. Damit kann die Fraktursonographie bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr abgerechnet werden, wenn der Verdacht auf eine Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten besteht.

Grundlage ist Nr. 43 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der G-BA-Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung.

  • Bewertung: 103 Punkte (12,77 Euro)
  • Abrechnung: einmal pro Behandlungsfall
  • Finanzierung: zunächst außerhalb der MGV
  • Abrechnungsberechtigte Fachgruppen: Allgemeinmedizin, Innere und Allgemeinmedizin, Radiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Orthopädie, Chirurgie

Übergangsregelung zur Genehmigung

Für die Abrechnung ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinbarung gemäß Ultraschall-Vereinbarung (§ 135 Abs. 2 SGB V) notwendig. Da eine Anpassung noch aussteht, gelten folgende Übergangsregelungen:

  • Abrechnung ist bereits vor Anpassung möglich
  • Übergangsweise kann die Kassenärztliche Vereinigung Genehmigungen unter Bezugnahme auf die Vorgaben in der MVV-Richtlinie (Methoden vertragsärztliche Versorgung) erteilen
  • Da die MVV-Richtlinie keine apparativen Anforderungen zur Fraktursonographie enthält, dürfen entsprechende Anforderungen weder bei der Durchführung berücksichtigt noch Bestandteil der Genehmigung sein
  • Genehmigungen sind befristet – kein Vertrauensschutz für die Zukunft
#Abrechnung / Honorar

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