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Genehmigung für Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle: reduzierte Fallzahlanforderungen ab 1. April

KBV und GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, dass bei erfahrenen Ärztinnen und Ärzten von den Fallzahlanforderungen zum Erhalt der Genehmigung zur „Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle“ abgewichen werden kann.

Das Mammographie-Screening-Programm wird zum 1. April angepasst (Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag Ärzte „Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie Screening“). 

 

Wesentlichen Punkte und das weitere Vorgehen

Durch die Änderungen wird für Ärztinnen und Ärzte, die bereits die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1b) beziehungsweise 2b) der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust nach § 135 Absatz 2 SGB V erfüllen (selbständige Indikationsstellung sowie die angeleitete Durchführung von jeweils 25 Stanzbiopsien unter Ultraschallkontrolle und Vakuumbiopsien unter Röntgenkontrolle), eine Erleichterung erreicht. Demnach kann nun die fachliche Befähigung zur Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle unter Anleitung anhand von fünf Biopsien an einem Phantom und drei Stanzbiopsien an der Mamma unter Ultraschallkontrolle sowie unter Röntgenkontrolle in den Referenzzentren überprüft werden, anstelle von jeweils zehn Stanzbiopsien unter Ultraschallkontrolle und Röntgenkontrolle (§ 27 Absatz 3 Buchstaben d) und e)).

 

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