Hausarztvermittlungsfall richtig handhaben

Der Umgang mit der Terminvermittlung hat sich zum 1. Januar geändert. Aufgrund Nachfragen zur korrekten Umsetzung des Hausarztvermittlungsfalls werden die zwingenden Voraussetzungen zur Vermittlung eines dringend erforderlichen Behandlungstermins von Hausarzt zu Facharzt erläutert.

Die bei der KV Bremen auflaufenden Fragen zeigen, dass die Vorgaben zum Hausarztvermittlungsfall teilweise falsch als Recht von Facharztpraxen auf eine terminierte Überweisung interpretiert werden. Es obliegt den Hausärzten aus eigener medizinischer Verantwortung, den Hausarztvermittlungsfall auszulösen. Hierfür gibt es entweder eine medizinische Angemessenheit oder es besteht eine Unzumutbarkeit mit Blick auf den Patienten. 

  • Es ist nicht zulässig, dass Patienten vonseiten einer Facharztpraxis mit einer bestehenden regulären Überweisung zum Hausarzt zurückgeschickt werden, um diese in einen Hausarzt-Vermittlungsfall eintauschen zu lassen. 
  • Es ist nicht zulässig, eine eigene Terminvergabe abseits medizinischer Gründe zu verweigern und den Patienten zuerst zum Hausarzt zu schicken mit einem Hinweis auf einen vermeintlichen Überweisungszwang.
  • Es ist nicht zulässig,  die Hausärzte aufzufordern, klassische Überweisungen grundsätzlich  als Hausarztvermittlungsfall zu kennzeichnen und den Patienten standardmäßig in die  Terminschiene der offenen Sprechstunde bei dem Facharzt schicken. 

Im Rahmen der offenen Sprechstunde ist es ohnehin ausgeschlossen, eine Behandlung zwingend an einen Überweisungsschein zu knüpfen. Die Offene Sprechstunde ist seit 2019 verpflichtend von Augenärzten, Chirurgen, Gynäkologen, Hautärzten, HNO-Ärzten, Psychiatern, Neurologen, Nervenärzte, Orthopäden und Urologen anzubieten. 

Bitte beachten Sie unbedingt diese vorgeschalteten Hinweise, da andernfalls die haus- und fachärztliche Zusammenarbeit Schaden nehmen wird. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Handhabung dieser Regeln von der Politik genau beobachtet werden wird. Richtig angewandt, ist die Regelung sowohl medizinisch als auch wirtschaftlich vorteilhaft für Patienten und alle beteiligten Praxen. 

Während die herkömmlichen Überweisungen nach wie vor der Regelfall bleiben, sind an einen Hausarztvermittlungsfall erweiterte Bedingungen geknüpft. Die nachfolgenden Erläuterungen bilden noch einmal alle zu beachtenden formalen Vorgaben für den Hausarztvermittlungsfall ab:

 

Für den Hausarzt gilt: 

  • Die Feststellung einer Behandlungsnotwendigkeit und einer Terminvermittlung liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit des Haus- bzw. Kinderarztes. Weder der Wunsch eines Facharztes noch eines Patienten, sondern allein die medizinische Notwendigkeit bestimmt, ob der Hausarzt einen Hausarztvermittlungsfall auslöst und die Terminvermittlung für den Patienten übernimmt.
  • Falls der Hausarzt eine Vermittlung für erforderlich hält, organisiert er einen konkreten Termin beim Facharzt und teilt dem Patienten das Datum, die Uhrzeit und die behandelnde Facharztpraxis bzw. die kinderärztliche Schwerpunktpraxis mit.
  • Die Absprache zwischen Haus- und Facharztpraxis hat nicht zwingend telefonisch zu erfolgen. Andere Medien wie z. B. Portallösungen oder individuelle Vereinbarungen, die einen konkreten Termin garantieren, sind zulässig. 
  • Die Ausstellung eines Überweisungsscheines ist zwingend erforderlich. Angaben zum Termin oder BSNR auf dem Überweisungsschein sind möglich und anzuraten, aber nicht verpflichtend.
  • Eine Terminvermittlung zwischen dem 24. und 35. Tag ist vom Hausarzt gesondert zu begründen (Feldkennung 5009).
  • Die Dokumentation der Terminvermittlung erfolgt in der hausärztlichen Patientenakte.

Details zur Abrechnung finden Sie auf der Themenseite „TSVG (Abrechnung)“

 

Für den Facharzt gilt: 

  • Der vom Hausarzt vermittelte konkrete Termin ist grundsätzlich verbindlich. Sofern es durch eine Absprache zwischen Facharztpraxis und dem Patienten nachfolgend zu einem früheren Termin kommt, ist dies zulässig. 
  • Es ist unzulässig, Patienten mit herkömmlicher Überweisung oder ohne Überweisung zurück zum Hausarzt zu schicken, um einen Hausarztvermittlungsfall anzufordern.
  • Eine Weiterleitung des Patienten an eine andere Facharztpraxis stellt keine Ausweitung des Hausarztvermittlungsfalls dar.
  • Die Abrechnung erfolgt auf dem Überweisungsschein mit Kennzeichnung der Vermittlungsart „Hausarztvermittlungsfall“. 

Details zur Abrechnung finden Sie auf der Themenseite „TSVG (Abrechnung)“

 

Ein Hausarztvermittlungsfall liegt nicht vor:

  • bei Anforderung durch den Facharzt
  • auf Wunsch des Patienten
  • wenn keine medizinische Notwendigkeit vorliegt
  • wenn eine Terminvermittlung durch die TSS oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten zumutbar ist (z. B. herkömmliche Überweisung)

 

Infoveranstaltung im Februar 2023

Unter dem Titel „Terminvermittlung und neue Vergütungsregeln – Potenziale erkennen und nutzen!“ bietet die KV Bremen im Februar 2023 Infoveranstaltungen für Vertragsärzte, Psychotherapeuten und Medizinische Fachangestellte an. Eine Anmeldung ist erforderlich. Bitte nutzen Sie das Online-Formular.

 

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