Hausarztvermittlungsfall: Zuschlag nur bei fachärztlich tätigen Kinder- und Jugendmedizinern

Der Zuschlag zum Hausarztvermittlungsfall nach GOP 04010 kann nur von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin berechnet werden, die die Voraussetzungen zur Berechnung von GOP des Abschnitts 4.4 oder 4.5 erfüllen. Darauf weisen wir ausdrücklich hin, da es vermehrt zu Anfragen bezüglich der Abrechnung des Zuschlags 04010 bei einem Hausarztvermittlungsfall gekommen ist.

Dies setzt jedoch nicht voraus, dass in dem betreffenden Behandlungsfall eine GOP des Abschnitts 4.4 oder 4.5 berechnet wird. Die Kennzeichnung der Versichertenpauschale als „fachärztlich“ aufgrund einer fachärztlichen Behandlung in dem Behandlungsfall ist ausreichend. 

Für hausärztlich tätige Kinder- und Jugendärzte ohne die Voraussetzung zur Berechnung von GOP aus Abschnitt 4.4 oder 4.5 ist der Zuschlag nach GOP 04010 nur bei TSS-Vermittlungsfällen berechnungsfähig. 

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