Dies setzt jedoch nicht voraus, dass in dem betreffenden Behandlungsfall eine GOP des Abschnitts 4.4 oder 4.5 berechnet wird. Die Kennzeichnung der Versichertenpauschale als „fachärztlich“ aufgrund einer fachärztlichen Behandlung in dem Behandlungsfall ist ausreichend.
Für hausärztlich tätige Kinder- und Jugendärzte ohne die Voraussetzung zur Berechnung von GOP aus Abschnitt 4.4 oder 4.5 ist der Zuschlag nach GOP 04010 nur bei TSS-Vermittlungsfällen berechnungsfähig.