Nur in diesen Ausnahmefällen ist die Videobehandlung im Feld „ggf. Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise“ durch einen entsprechenden Hinweis auszuschließen. Ohne diesen Ausschluss verständigen sich Patient und Heilmittelerbringer (z.B. Krankengymnast) über die konkrete Durchführung der Behandlung.
Ohnehin sind lediglich bestimmte Leistungen als telemedizinische Leistung möglich. Zusätzlich werden die telemedizinischen Leistungen auf einen bestimmten Anteil an verordneten Behandlungseinheiten je Verordnung begrenzt:
- Allgemeine Krankengymnastik (KG) – Einzelbehandlung:
bis zu 50 Prozent der verordneten Behandlungseinheiten - Allgemeine Krankengymnastik (KG) – Gruppenbehandlung:
bis zu 50 Prozent der verordneten Behandlungseinheiten - Krankengymnastik zur Behandlung schwerer Erkrankungen der Atmungsorgane (KG Muko):
bis zu 50 Prozent der verordneten Behandlungseinheiten - KG-ZNS-Kinder nach Bobath:
bis zu drei Behandlungseinheiten, insbesondere für die Anleitung der Bezugspersonen - KG-ZNS-Erwachsene nach Bobath:
bis zu drei Behandlungseinheiten, insbesondere für die Anleitung der Bezugspersonen - Manuelle Therapie:
bis zu einer Behandlungseinheit
In der Ernährungstherapie (SAS, CF) können künftig die Anamnese und die Intervention per Video durchgeführt werden. Bis zu 50 Prozent der verordneten Zeitkontingente dürfen per Videotherapie erbracht werden. Bis zu 30 Minuten des Kontingents können zudem als telefonische Beratung von den Leistungserbringern abgerechnet werden.
Basis dieser Regelungen sind Verträge der Krankenkassen mit den Heilmittelerbringern. Für den Bereich Logopädie und Ergotherapie wurden diese Verträge noch nicht geschlossen.