Heilmittel, Reha und HKP dürfen in einer Videosprechstunde verordnet werden

Praxen dürfen nun auch in Videosprechstunden Heilmittelverordnungen sowie Verordnungen häuslicher Krankenpflege (HKP) und medizinischer Rehabilitation ausstellen. Außerdem ist es möglich, Heilmittel- sowie HKP-Verordnungen ausnahmsweise auch nach telefonischem Kontakt auszustellen.

Dazu hat der G-BA die entsprechenden Richtlinien angepasst. Was sich konkret in den Verordnungsvorgaben ändert, welche Voraussetzungen generell erfüllt sein müssen und welche Besonderheiten im Einzelfall zu beachten sind, stellen wir Ihnen nachfolgend vor. 

Der G-BA hat in den drei genannten Richtlinien jeweils festgelegt, dass eine Verordnung im mittelbar persönlichen Kontakt nur über eine Videosprechstunde zwischen Versicherten und Verordnenden erfolgen kann. Dabei verzichtet der G-BA auf den Begriff „Fernbehandlung“, der weitere Kommunikationsmedien, zum Beispiel Chat, E-Mail oder Fax beinhaltet hätte. Für die Behandlung per Videosprechstunde gelten die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß (s. Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).

Bisher galt, dass die für eine Verordnung bestehenden Voraussetzungen ausschließlich im unmittelbar persönlichen Kontakt zu überprüfen sind. Mit den Beschlüssen ist nun auch die mittelbar persönliche Konsultation zulässig, wenn dies aus ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben vertretbar ist.

Mit den drei Beschlüssen werden erstmals Voraussetzungen für die Verordnung von Leistungen definiert, die im mittelbar persönlichen Kontakt per Videosprechstunde veranlasst werden können. Hierfür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein und es gelten die Grundsätze der Videosprechstunde.

Bei Heilmitteln, HKP und Reha (Muster 61):

  • Die Erkrankung schließt eine Verordnung per Videosprechstunde nicht aus.
  • Der Patient, die verordnungsrelevante Diagnose sowie die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit (bei HKP muss diese zum Fremdhilfebedarf führen) sind dem Verordner (oder einer anderen verordnungsberechtigten Person derselben Berufsausübungsgemeinschaft) unmittelbar persönlich bekannt.

Bei Heilmitteln und HKP:

  • Es sind nur Folge-Verordnungen per Videosprechstunde möglich. Erstmalige Verordnungen sind auch weiterhin nur im unmittelbar persönlichen Kontakt möglich.

Außerdem gelten in allen Fällen folgende Grundsätze:

  • Versicherte haben keinen Anspruch auf die Verordnung per Videosprechstunde. Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Videosprechstunde. Diese ist für alle Teilnehmer freiwillig (s. Anlage 31b BMV-Ä).
  • Versicherte sind im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären.
  • Wenn es dem Verordner nicht möglich ist, die Verordnungsvoraussetzungen per Videosprechstunde hinreichend zu beurteilen, ist von einer Verordnung per Videosprechstunde abzusehen und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen ärztlichen/psychotherapeutischen Untersuchung  zu verweisen.

Wichtig außerdem: Wer verordnet, muss die Grenzen des Beratungs- und Behandlungsgeschehens verantwortungsbewusst setzen. Es bedarf in jedem Einzelfall einer umsichtigen Abwägung darüber, ob die Schilderungen von Versicherten bei der ärztlichen oder psychotherapeutischen Befundung insgesamt ausreichend für eine Verordnung per Videosprechstunde sind.
 

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