Höhere Gebühren und weitere Anpassungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Zum 1. Juli sind die Gebühren der gesetzlichen Unfallversicherung um 4,22 Prozent gestiegen. Zudem wurden neue Leistungen aufgenommen.

Die lineare Erhöhung der Gebühren für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht der Grundlohnsummen-Veränderungsrate (4,22 Prozent). Sie erfolgt immer zum 1. Juli eines Jahres – zunächst noch bis einschließlich 2027. Dies hatte die Ständige Gebührenkommission beschlossen, der Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung und der KBV angehören. Diese kontinuierliche Steigerung bedeutet Honorarsicherheit für alle an der Unfallversicherung Beteiligten.

Die höhere Vergütung kommt Ärzten sowie Psychotherapeuten zugute, die für die gesetzliche Unfallversicherung tätig sind. Sie gilt für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen, die nach der UV-GOÄ, dem ärztlichen Leistungs- und Gebührenverzeichnis beziehungsweise dem Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung, berechnungsfähig sind.

 

Weitere Anpassungen der UV-GOÄ, neue Leistungen

Reha-Management: Aufnahme einer neuen Gesprächsgebühr Nummer 15 

Telefonische Reha-Gespräche zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern und ihren Mitarbeitenden im Reha-Management sind in der UV-GOÄ nicht abgebildet, obwohl diese Gespräche für die Ärztinnen und Ärzte Zeit und Aufwand darstellen. Zur Steigerung der Attraktivität des Durchgangsarzt-Verfahrens und eines partnerschaftlichen Miteinanders wird das telefonische Reha-Gespräch als Leistung in die UV-GOÄ aufgenommen. Die neue Gebühr nach Nummer 15 UV-GOÄ kann nur bei besonderer Heilbehandlung und maximal dreimal im Behandlungsfall abgerechnet werden und ist zu dokumentieren. Zusätzliche Berichterstattungen können auf ausdrückliche Anforderung des Unfallversicherungsträgers erfolgen. 


Telemedizinische Beratungsleistungen bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren

Bei arbeitsbedingten Hautkrankheiten kann es von Vorteil sein, schnelle und häufige Arztkontakte zu ermöglichen, um die eingeleiteten Maßnahmen der Individualprävention bei weiterhin hautbelastender Tätigkeit engmaschig zu begleiten. Videosprechstunden in gegebenenfalls kurzen Abständen sind aus Sicht der Vertragsparteien ein geeignetes Mittel, um die dermatologische Betreuung bei den weiterhin erwerbstätigen Versicherten sicherzustellen. Daher können künftig telemedizinische Beratungsleistungen bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren nach den neuen Gebühren Nummer 10b und Nummer 10c UV-GOÄ abgerechnet werden. 

 

Fraktursonographie: Änderung der Leistungslegende der Nummern 411 und 411a 

Leistungen zur Fraktursonographie wurden 2022 als finanzieller Anreiz für die Sonographie bei Frakturen in die UV-GOÄ aufgenommen. Die Einführung der beiden Leistungen erfolgte im Vorgriff auf die damals zu erwartende Leitlinie Fraktursonographie. Diese liegt nun vor und eröffnet die sonographische Untersuchung auch für die Primärdiagnostik. Die Leistungsbeschreibung der Nummern 411 und 411a ist daher nun an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse angepasst worden. 


Digitale Röntgengeräte: Wegfall des Zuschlags nach Nummer 5298 

Digitale Röntgengeräte sind heute in fast allen Praxen vorhanden. Analoge Geräte stellen die Ausnahme dar. Nahezu alle Abrechnungen beinhalten daher den Zuschlag für die Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie). Zur Abrechnungserleichterung fallen die Zuschläge nach der Nummer 5298 weg. Sie sind in die Grundbeträge der allgemeinen und besonderen Heilbehandlung in Höhe von 25 Prozent des Gebührensatzes für allgemeine Heilbehandlung eingerechnet worden.

 

Neues Kapitel für Schmerzmedizin – jetzt bei DGUV registrieren

Künftig können Ärzte Unfallverletzte auch schmerzmedizinisch behandeln. Dafür wurde ein neues Kapitel P mit fünf Gebührennummern zum 1. Juli 2024aufgenommen:

  • Erstanamnese zur schmerzmedizinischen Behandlung, Nr. 6000, 146,78 Euro (2x im Jahr)
  • Schmerzmedizinische Folgebehandlung, Nr. 6001, 20,11 Euro (jede angefangene 10 Minuten bis max. 4x pro Sitzung / max. 5x Behandlungsfall = 3 Monate)
  • Besprechung / Koordination weiterer therapeutischer Maßnahmen, Nr. 6002, 36,72 Euro (bis max. 3x in 6 Monaten)
  • Erstbericht Schmerzmedizinische Behandlung / Erstanamnese, Nr. 6003, 34,25 Euro
  • Folgebericht Schmerzmedizinische Behandlung, Nr. 6004, 34,25 Euro

Neben der Erstanamnese (Nr. 6000) und der Folgebehandlung (Nr. 6001) kann auch die Besprechung und Koordination weiterer therapeutischer Maßnahmen etwa mit Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder anderen Heilmittelerbringern (Nr. 6002) abgerechnet werden. Für den Erstbericht (Nr. 6003) und Folgebericht (Nr. 6004) wurde je eine Nummer aufgenommen.

 

Genehmigung

Ärzte müssen für die Abrechnung die Anforderungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie erfüllen. Vor der Behandlungsaufnahme bedarf es der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese gilt für ein Jahr ab dem ersten Behandlungstag. Mit der Anfrage an den Unfallversicherungsträger erfolgt auch die Bestätigung, dass die geforderte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung vorliegt.

Interessierte Ärzte können sich per E-Mail (Schmerzmedizin@dguv.de) in eine Liste bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eintragen lassen. Diese Liste ist für die Unfallversicherung wichtig, damit Netzwerkpartner identifiziert werden und eine Heilverfahrenssteuerung über die Unfallversicherungsträger ermöglicht wird. Auch für die Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte kann diese Information sinnvoll sein, falls sie andere Ärzte zur Behandlung hinzuzuziehen möchten.

 

#Abrechnung / Honorar