Übersicht der Bewertung ab 1. Januar 2023
- GOP 40815 – 639,54 Euro
- GOP 40816 – 846,60 Euro
- GOP 40817 – 120,97 Euro
- GOP 40818 – 671,57 Euro
- GOP 40819 – 126,99 Euro
- GOP 40823 Preisstufe 1: 495,52 Euro
Preisstufe 2: 475,63 Euro
Preisstufe 3: 425,85 Euro
Preisstufe 4: 405,96 Euro - GOP 40824 Preisstufe 1: 165,14 Euro
Preisstufe 2: 158,51 Euro
Preisstufe 3: 141,98 Euro
Preisstufe 4: 135,35 Euro - GOP 40825 – 515,51 Euro
- GOP 40826 – 73,64 Euro
- GOP 40827 – 171,87 Euro
- GOP 40828 – 178,19 Euro
- GOP 40829 – 10,20 Euro
- GOP 40830 – 3,37 Euro
- GOP 40831 – 20,40 Euro
- GOP 40832 – 6,83 Euro
- GOP 40833 – 30,60 Euro
- GOP 40834 – 10,20 Euro
- GOP 40835 – 91,80 Euro
- GOP 40836 – 30,60 Euro
- GOP 40837 – 306,00 Euro
- GOP 40838 – 102,00 Euro
Nichtärztliche Dialyseleistungen umfassen sämtliche Sach- und Dienstleistungen rund um die Dialyse. Dazu gehören neben der pflegerischen Betreuung der Patienten unter anderem auch die Bereitstellung der Behandlungseinrichtungen und der Geräte inklusive Reparatur und Wartung sowie die anfallenden Material- und Verbrauchskosten.
Infektionsdialyse: Zuschlag auch bei COVID-19-Infektionen
Dialyseärzte können auch für COVID-19-Patienten einen Infektionszuschlag abrechnen. Das hat der Bewertungsausschuss im EBM klargestellt.
Bei Vorliegen bestimmter Infektionen erhalten Ärzte für den höheren Aufwand, zum Beispiel bei Isolierung des Patienten, einen Zuschlag zu den Kostenpauschalen für die Infektionsdialyse. Bei COVID-19 war dies bereits im Rahmen einer Corona-Sonderregelung übergangsweise möglich.
Mit der Anpassung des EBM wird nun klargestellt, dass die Gebührenordnungsposition 40835 (91,80 Euro) für den Zuschlag zur Wochenpauschale und die 40836 (30,60 Euro) für den Zuschlag zur Einzelpauschale auch bei einer COVID-19-Infektion abgerechnet werden kann.