Ab dem 3. Quartal 2021 müssen aufgrund des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) sog. „TSVG-Fälle“ in der Abrechnung gekennzeichnet werden, bei Bedarf wird daher die TSVG-Kennzeichnung für alle Neupatienten-Fälle KV-seitig automatisch umgesetzt. Gleichzeitig findet damit eine geänderte finanzielle Bereinigung der Neupatienten-Fälle bzw. der Offenen Sprechstunde-Fälle statt.
Hierbei kommt es zu Verschiebungen von budgetierten MGV-Leistungen (morbiditätsbedingte Gesamtvergütung: Regelleistungsvolumen und Bereitstellungsvolumen) in die extrabudgetäre Vergütung (HVM-Topf 5140, TSVG-Vergütung), weshalb in diesen jeweiligen Leistungsbereichen keine adäquate Vergleichbarkeit zu Vorquartalen gegeben ist.