Was ändert sich ab dem 1. Januar 2025?
- Die Abrechnung von Leistungen nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) erfolgt losgelöst von der Quartalsabrechnung.
- Nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V zugelassene Ärzte oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die Leistungen nach § 115 f SGB V (Hybrid-DRG) erbringen oder zukünftig erbringen wollen, können die Leistungen unmittelbar gegenüber den Krankenkassen geltend machen und werden entsprechend unmittelbar von den Krankenkassen vergütet.
- Für die Abrechnung der Leistungen gegenüber der jeweiligen Krankenkasse kann die KV Bremen gegen einen Aufwandseratz beauftragt werden. Voraussetzung hierfür ist ein gültiger Dienstleistungsvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen.
- Bitte beachten Sie, sollten Sie die KV Bremen bereits während der Übergangsregelung in 2024 zur Abrechnung der Leistungen nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) beauftragt haben, so ist, aufgrund neuer Abrechnungsformate und Prozesse, ab dem 1. Januar 2025 ein neuer Dienstleistungsvertrag abzuschließen.
Für Fragen zu den Inhalten des Dienstleistungsvertrages inkl. den Punkten Aufwandsersatz, Zahlungsfrist und Auszahlung wenden Sie sich bitte an die aufgeführten Ansprechpartner. - Leistungen nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) können einfach und komfortabel über das Hybrid-DRG Abrechnungsportal der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen eingereicht werden.
Was bleibt in 2025 gleich?
Die KV Bremen steht auch in 2025 für Sie als persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung und wird weiterhin die eingegangen Abrechnungsdaten dahingehend prüfen, ob eine Abrechnung als Hybrid-DRG zulässig und inhaltlich korrekt ist. Sollten sich hier Unstimmigkeiten ergeben, werden wir Sie über bestehende Abrechnungshindernisse und/oder inhaltliche Fehler informieren und beraten. Erst nach Klärung aller Unstimmigkeiten wird eine Abrechnung gegenüber der zuständigen Krankenkasse veranlasst.
Ab 2025 sind ca. 100 weitere Eingriffe aus nun insgesamt sieben Leistungsbereichen über die Hybrid-DRG-Verordnung abrechenbar:
- Endoskopische Eingriffe an der Galle, Leber und Pankreas
- Proktologische Eingriffe an Analfisteln
- Eingriffe an Hoden und Nebenhoden
- Brusterhaltende Eingriffe der Mammachirurgie
- Osteosynthetische Versorgung von Klavikulafrakturen
- Erweiterung der Leistungen aus dem Bereich der Hernienchirurgie
- Erweiterung der Leistungen Operationen am Sinus pilonidalis
Alle bisherigen Hybrid-DRG werden ab 1. Januar 2025 besser vergütet. Die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung inklusive der Fallpauschalen zu den einzelnen Hybrid-DRGs finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Sollten Sie Interesse haben, ab dem 1. Januar 2025 Leistungen nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) über die KV Bremen abzurechnen, oder Sie haben Fragen zum Dienstleistungsvertrag wenden Sie sich gerne an die aufgeführten Ansprechpartner.