Die neuen Leistungen im Überblick
Der Beschluss sieht vor, dass für die Leistungen der ambulanten Komplexversorgung von Kindern und Jugendlichen zum 1. April ein neuer Abschnitt 37.6 in das EBM-Kapitel 37 aufgenommen wird. Er enthält elf neue GOP:
- Eingangssprechstunde: GOP 37600 (236 Punkte je vollendete 15 Minuten); höchstens sechsmal im Krankheitsfall berechnungsfähig, davon bis zu dreimal auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Patienten
Die GOP wird bei der Berechnung des Strukturzuschlags berücksichtigt und somit in die zweite bis fünfte Bestimmung zum Abschnitt 35.2 sowie in die Legende zur GOP 35573 aufgenommen. - Differentialdiagnostische Abklärung: GOP 37610 (231 Punkte je vollendete 15 Minuten); höchstens sechsmal im Krankheitsfall berechnungsfähig, davon bis zu dreimal auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Patienten
- Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans: GOP 37620 (448 Punkte, bei einem Team mit mindestens fünf Teilnehmern 627 Punkte); einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig
Der Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeut erhält die höhere Vergütung (GOP 37620: 627 Punkte), wenn zu dem zentralen und erweiterten Team fünf oder mehr Ärzte, Psychotherapeuten und andere an der Versorgung beteiligte Personen gehören (gemäß § 4 Abs. 1, 5 und 6 KJ-KSVPsych-RL). Er muss dies in seiner Abrechnung mit einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung dokumentieren. - Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder Bezugspsychotherapeuten: GOP 37625 (450 Punkte, bei einem Team mit mindestens fünf Teilnehmern 630 Punkte); einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
Mit der Zusatzpauschale werden Leistungen wie die Aktualisierung des Gesamtbehandlungsplans sowie der fachliche Austausch und die Abstimmung mit den an der Behandlung Beteiligten vergütet. - Zuschlag zur GOP 37625 für Leistungen im Rahmen der Transition: GOP 37626 (232 Punkte); einmal, mit medizinischer Begründung zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig
Voraussetzung für die Berechnung der GOP 37626 ist die Durchführung von mindestens einer Fallbesprechung nach der GOP 37650 mit dem für den Erwachsenenbereich zuständigen Arzt oder Psychotherapeuten in den letzten vier Quartalen vor einer Überleitung in die Erwachsenenversorgung. - Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person: GOP 37630 (577 Punkte, ab einem Team mit mindestens fünf Teilnehmern 808 Punkte); einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person: GOP 37635 (166 Punkte); höchstens fünfmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- Fallbesprechung: GOP 37650 (128 Punkte je vollendete 10 Minuten); höchstens achtmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
Die GOP kann auch berechnet werden, wenn die Fallbesprechung telefonisch oder per Video stattfindet. Die Fachgruppen, die die GOP 37650 berechnen können, sind in der vierten Bestimmung zum EBM-Abschnitt 37.6 aufgeführt. - Zuschlag zur GOP 37650 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher oder nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer (gemäß § 4 Absatz 5 KJ-KSVPsych-RL): GOP 37651 (128 Punkte je vollendete 10 Minuten); höchstens achtmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- SGB-übergreifende Hilfekonferenz: GOP 37655 (128 Punkte je vollendete 10 Minuten); höchstens achtmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die GOP kann auch berechnet werden, wenn die Fallbesprechung telefonisch oder per Video stattfindet.
- Zuschlag zur GOP 37655 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher oder nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer (gemäß § 4 Absatz 5 KJ-KSVPsych-RL): GOP 37656 (128 Punkte je vollendete 10 Minuten); höchstens achtmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Hinweise zur Abrechnung
Die neuen GOP, ausgenommen die GOP 37650, können ausschließlich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten berechnen, die nach der KJ-KSVPsych-RL (§ 4 Absatz 1) zur Teilnahme an der Komplexversorgung berechtigt sind. Sie müssen ihre Teilnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erklärt haben (§ 4 Absatz 2).
Die GOP 37620, 37625, 37630, 37635, 37651 und 37656 können nur von Bezugsärzten und Bezugspsychotherapeuten abgerechnet werden. Mit der ergänzenden Regelung wurde zudem festgelegt, dass die GOP 37610 und 37620 nur abgerechnet werden dürfen, wenn im selben Quartal oder dem Quartal davor die GOP 37600 berechnet wurde.
Weitere Anpassungen im EBM
Aufgrund der neuen Leistungen erfolgen weitere Anpassungen im EBM, um beispielsweise die Kennzeichnung von Besuchen oder die Abrechnung von Videofallkonferenzen zu regeln. Die Leistungslegenden wurden entsprechend angepasst.