Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde auch bei Neupatienten möglich

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann jetzt auch für Patienten erfolgen, die der Praxis bisher nicht bekannt waren. Für die Dauer gilt dabei aber eine 3-Tage-Grenze

Bereits seit Herbst 2020 kann eine Arbeitsunfähigkeit auch in einer Videosprechstunde festgestellt werden. Diese Möglichkeit beschränkte sich bei der Einführung der Neuregelung auf bekannte Patienten und auf maximal sieben Kalendertage. Die Feststellung in der Videosprechstunde kann jetzt auch für unbekannte Patienten erfolgen. In diesen Fällen darf aber nur eine Bescheinigung für maximal drei Kalendertage ausgestellt werden.

Für die bekannten Patienten einer Praxis bleibt es bei der Regelung, dass eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Kalendertage bescheinigt werden kann. Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Die beschriebenen Regelungen finden Sie in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

 

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