Krankschreibungen, Verordnungen, Überweisungen: Das gilt aktuell

Fast alle Corona-Sonderregelungen, die für veranlasste Leistungen eingeführt wurden, sind mittlerweile ausgelaufen. Zugleich wurden zwischenzeitlich einige Regelungen angepasst, sodass nun neue Bestimmungen gelten. Was jetzt gilt, hat die KBV in einem Überblick zusammengefasst.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Formular 1) & Bescheinigung bei Erkrankung Kind (Formular 21)

  • AU-Feststellung in der Praxis, beim Hausbesuch oder per Videosprechstunde, aber nicht nach telefonischer Anamnese
  • Portokosten abrechenbar *

Arzneimittelrezepte (Formular 16)

Bis 25. November 2022 Corona-Sonderregelung:

  • Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bei Packungsgröße, Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen (soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist) und der Wirkstärke (sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen) von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird

BtM-Rezepte

Bis 25. November 2022 Corona-Sonderregelung:

  • Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) dürfen auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen werden

Häusliche Krankenpflege sowie psychiatrische häusliche Krankenpflege (Formular 12)

  • (Folge-) Verordnung von Ärzten/Psychotherapeuten wieder nur mit persönlichem Patienten-Kontakt, nicht per Telefon/Videosprechstunde
  • (Folge-) Verordnung muss wieder in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden
  • Frist zur Vorlage der (Folge-) Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse: 4 Arbeitstage folgend auf den Tag der Ausstellung (Montag bis Freitag)
  • Längere Verordnungsdauer ist medizinisch zu begründen

Heilmittel Formular 13

  • Verordnung von Ärzten/Psychotherapeuten wieder nur mit persönlichem Patienten-Kontakt, nicht per Telefon/Videosprechstunde
  • Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen.
  • Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Hilfsmittel (Formular 8, 8A, 15, 16)

  • (Folge-) Verordnung mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt, nicht per Telefon/Videosprechstunde
  • Frist zur Aufnahme der Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung beträgt 28 Kalendertage
  • Frist zur Vorlage bei der Krankenkasse bei genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln beträgt 28 Kalendertage

Krankenbeförderung (Formular 4)

  • Verordnung von Ärzten/Psychotherapeuten nach persönlichem Patienten-Kontakt, nicht auch per Telefon/Videosprechstunde
  • Krankentransporte zu notwendiger ambulanter Behandlung von Corona-Patienten wieder genehmigungspflichtig, auch bei behördlich angeordneter Quarantäne

Medizinische Reha (Formular 61)

  • Keine pandemiebezogenen Sonderregelungen, sodass sich die Regelungen nicht verändert haben

Soziotherapie (Formular 26)

  • Frist zur Vorlage der Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse: 3 Arbeitstage folgend auf den Tag der Ausstellung (Montag bis Freitag)

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung / SAPV (Formular 63)

  • Frist zur Vorlage der Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse wieder spätestens an dem 3. auf die Ausstellung folgenden Arbeitstag

Überweisung (Formular 6)

Ausstellung von Ärzten/Psychotherapeuten nach persönlichem Patienten-Kontakt, auch per Telefon/Videosprechstunde

* Kostenpauschalen für Briefe

  • GOP 40128 / 86 Cent – Versand AU-Bescheinigung an Patient im Rahmen einer Videosprechstunde
  • GOP 40129 / 86 Cent – Versand ärztliche Bescheinigung für Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) an Patient oder Bezugsperson im Rahmen einer Videosprechstunde
  • GOP 40131 / 86 Cent – Versand AU-Bescheinigung an Patient im Rahmen eines Hausbesuches

KBV-Praxisinformation

 

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