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KV Bremen ermittelt potentielle Leistungserbringer für die Durchführung von Potentialerhebung

Ab 1. Januar 2023 wird die außerklinische Intensivpflege neu organisiert. Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Potentialerhebung, welche zukünftig bei beatmeten und trachealkanülierten Patienten Voraussetzung für die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege sein wird. Mit einer Abfrage will die KV Bremen die potentiellen Leistungserbringer für die Durchführung der Potentialerhebung ermitteln.

Mit der am 18. März 2022 in Kraft getretenen neuen Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) des G-BA, wird die außerklinische Intensivpflege ab dem 1. Januar 2023 neu organisiert. 

Ziel der Richtlinie ist die medizinische Versorgung von Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege zu erhalten, fördern und zu verbessern. Es geht insbesondere um Patientinnen und Patienten, die außerklinisch (u.a. zuhause, Pflegeheime) künstlich beatmet werden, tracheotomiert sind oder rund um die Uhr Betreuung benötigen.  Die G-BA Richtlinie legt u.a. die Leistungsinhalte der außerklinischen Intensivpflege, Verordnungsvoraussetzungen sowie die besonderen Qualifikationen der verordnenden Ärztinnen und Ärzte fest.

Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Potentialerhebung, welche zukünftig bei beatmeten und trachealkanülierten Patienten Voraussetzung für die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege sein wird. 

Sowohl die sogenannte Potentialerhebung als auch die Verordnung (bei Hausärzten) bedürfen einer Genehmigung der KV Bremen. 

 

Abfrage der KV Bremen zur Ermittlung potentieller Leistungserbringer für die Durchführung der Potentialerhebung.

Da es sich um eine neue Leistungen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung handelt, möchte die KV Bremen vorab die versorgungsrelevante Anzahl der qualifizierten Leistungserbringer ermitteln, die Interesse an der Durchführung der Potentialerhebung im Rahmen ihrer Niederlassung haben.

Gehören Sie zu den Fachärztinnen und Fachärzten, die gemäß den nachfolgenden fachlichen Voraussetzungen qualifiziert sind und Interesse an der Potentialerhebung haben? Dann senden Sie sich gerne eine unverbindliche E-Mail unter Angabe Ihres Namen (Praxisanschrift) und Lebenslangen Arztnummer an genehmigung@kvhb.de  

 

1.    Qualifikation zur Potentialerhebung:

  • Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie,
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit,
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie,  Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger  einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit,
  • weitere Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit oder
  • für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der Neurologischneurochirurgischen Frührehabilitation.

2.    Qualifikation zur Verordnung:
Berechtigt sind Niedergelassene mit einer Qualifikation zur Potentialerhebung sowie Fachärztinnen und Fachärzte

  • für Innere Medizin und Pneumologie,
  • für Anästhesiologie,
  • für Neurologie,
  • mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
  • für Kinder- und Jugendmedizin
  • HausärztInnen, wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen.
  • Die Befugnis zur Verordnung für Hausärztinnen und Hausärzte bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Bremen.

 

Weitere Informationen in den KBV Praxisnachrichten unter: https://www.kbv.de/html/1150_57547.php