KV Bremen gibt Hinweise zur Maskenpflicht, Mitarbeitertestungen und Zutrittsbeschränkungen in Praxen

Angesichts auslaufender Coronabestimmungen und teilweise widersprüchlichen Regelungen informiert die KV Bremen über die aktuellen Bestimmungen und Handlungsmöglichkeiten der Praxen zu den Themen Maskenpflicht, Mitarbeitertestungen und Zutrittsbeschränkungen.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege hat festgestellt: „Das Ansteckungsrisiko und damit die Gefahr von betrieblichen Krankheitsausbrüchen ist bei der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante hoch. Es gilt daher weiterhin das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen“. Dafür haben Sie die Möglichkeit ein Hygienekonzept für Ihre Praxen zu verankern, wie hiervon zum Beispiel die Krankenhäuser im Lande Bremen sehr restriktiv Gebrauch machen. Hierfür geben wir Ihnen folgende Hinweise: 

 

1. Maskenpflicht für Personal und Patienten

Die Allgemeinverfügungen für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, die das Tragen von Masken für Beschäftigte im Gesundheitswesen vorschreiben, sind ausgelaufen. Eine gesetzliche Vorschrift gibt es damit nicht mehr, gleichwohl können Arbeitgeber im Rahmen ihrer Führsorgepflicht entsprechende Regelungen für ihr Personal festsetzen.
Für Patienten ist die FFP2-Maskenpflicht in der Corona-Basisschutzrahmenverordnung des Landes Bremen festgehalten, die mindestens noch bis zum 29. Mai gültig ist. Aber auch ohne diese Vorgabe könnten Praxen im Rahmen ihres Hausrechtes eine Maskenpflicht festlegen. 

 

2. Mitarbeitertestungen

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten keine nicht anlassbezogenen Covid-19-Schnelltests mehr anbieten. Entsprechende Regelungen sind auf Bundes- und Landesebene ausgelaufen. 
Die KV Bremen macht allerdings drauf aufmerksam, dass nach der Coronavirus-Testverordnung Praxen bei eigenem Personal weiterhin bis zu zehn Schnelltests im Monat pro Person abrechnen können. Sachkosten für PoC-Antigenschnelltest bzw. Antigentests zur Eigenanwendung werden in Höhe von 3,50 Euro vergütet (GOP 88312). Die Coronavirus-Testverordnung hat noch mindestens bis zum 30. Juni 2022 Gültigkeit.

Weitere Informationen: Übersicht Coronatest-Konstellationen mit Abrechnungshinweisen

 

3. Zutritt zur Praxis

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege empfiehlt, dass der Zutritt zur Praxis für nicht notwendige Begleitpersonen grundsätzlich nur nach Absprache möglich gemacht werden sollte. Die Anzahl der Patienten sollte sich nach der Größe der Praxis und den Gegebenheiten vor Ort richten. Über die geltenden Regeln muss informiert werden – zum Beispiel durch Aushänge.

 

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