Icon für Meldungen, Rubrik "Abrechnung und Honorar"

Lungenkrebs-Früherkennung mittels Niedrigdosis- Computertomographie: Acht neue Abrechnungsziffern in EBM aufgenommen

Zum 1. April wurde das Screening zur Früherkennung von Lungenkrebs bei Rauchern mittels Niedrigdosis-Computertomographie eingeführt. Zur praktischen Umsetzung sind acht neue GOP in den EBM aufgenommen worden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte am 18. Juni 2025 eine Anpassung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) beschlossen. Diese betrifft die Einführung eines Screenings zur Früherkennung von Lungenkrebs bei Rauchern mittels Niedrigdosis-Computertomographie. Zur praktischen Umsetzung der in der KFE-RL festgelegten Leistungen wurden zum 1. April 2026 acht neue GOP in den EBM aufgenommen. Diese werden dem Abschnitt 1.7.2 „Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen“ zugeordnet.

 

GOP 01871 (746 Punkte, einmal im Krankheitsfall)
• Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs (nach Abschnitt D. III. der KFE-RL) 

GOP 01872 (586 Punkte, einmal im Behandlungsfall)
• Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs (nach Abschnitt D. III. der KFE-RL) bei einem innerhalb von zwölf Monaten vorausgegangenem kontrollbedürftigem Befund
• Die GOP ist höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig

 GOP 01875 (39 Punkte, einmal im Krankheitsfall)
• Erstellung eines Berichts (nach Abschnitt D. III. der KFE-RL) im Zusammenhang mit der Überweisung zur Niedrigdosis-Computertomographie zur Lungenkrebs-Früherkennung  

GOP 01876 (87 Punkte, je vollendete 5 Minuten)
• Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs (nach Abschnitt D. III. der KFE-RL)
• Die GOP beinhaltet die einmalige Erstberatung des Versicherten und ist je vollendete fünf Minuten und höchstens dreimal in der Sitzung berechnungsfähig

GOP 01878 (94 Punkte, höchstens dreimal im Krankheitsfall)
• Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs (nach Abschnitt D. III. der KFE-RL)
• Für den Fall eines kontroll- oder abklärungsbedürftigen Befundes in der Erstbefundung der Früherkennungs-Niedrigdosis-Computertomographie zieht der Erstbefunder einen Zweitbefunder hinzu
• Die GOP 01878 ist im Zusammenhang mit der GOP 01871 nur einmal im Krankheitsfall und im Zusammenhang mit der GOP 01872 höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig
• Die GOP 01878 ist nur im Zeitraum von 14 Tagen nach Durchführung der Leistung nach der GOP 01871 oder 01872 berechnungsfähig

GOP 01879 (389 Punkte, je Konsiliarauftrag)
• Konsiliarische Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs (nach Abschnitt D. III. der KFE-RL)
• In den GOP 01878 und 01879 ist die abschließende gemeinsame Beurteilung der Untersuchung enthalten, sofern diese keine ausführlichere Abstimmung im Rahmen einer (Video-) Fallkonferenz oder im persönlichen Kontakt erfordert. Diese abschließende gemeinsame Beurteilung kann zeitgleich oder zeitversetzt erfolgen und es sollten dafür bevorzugt elektronische Kommunikations- und Informationstechnologien genutzt werden

GOP 01880 (82 Punkte, einmal im Behandlungsfall)
• Beratung des Versicherten bei abklärungsbedürftigem Befund im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs (nach Abschnitt D. III. der KFE-RL)
• Falls die Niedrigdosis-Computertomographie einen abklärungsbedürftigen Befund ergibt, erfolgt eine Beratung des Versicherten durch den Erstbefunder über die erforderlichen Maßnahmen sowie die Information zu Einrichtungen, die auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs spezialisiert sind. Hierfür kann die GOP 01880 einmal innerhalb von 14 Tagen nach der Durchführung der Computertomographie berechnet werden. Die Beratung kann auch telefonisch oder im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden

GOP 01881 (109 Punkte)
• Teilnahme an einer Konsensuskonferenz im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs (nach Abschnitt D. III. der KFE-RL)
• Wenn aufgrund differenter Ergebnisse in der Erst- und Zweitbefundung ein ausführlicherer Abstimmungsbedarf zwischen Erst- und Zweitbefunder zur abschließenden gemeinsamen Beurteilung erforderlich ist, ist eine Konsensuskonferenz vorgesehen, die auch als Videofallbesprechung stattfinden kann. Diese ist für beide Befunder mit der GOP 01881 berechnungsfähig

 

Nur bestimmte Fachgruppen können Leistungen abrechnen

Die GOP 01875 und 01876 können von Fachärzten für Allgemeinmedizin und von Fachärzten für Innere Medizin abgerechnet werden. Für die Berechnung beider GOP ist der einmalige Nachweis gegenüber der KV Voraussetzung, dass im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt oder durch Fortbildung Wissen im Bereich der Lungenkrebs-Früherkennung erworben wurde. Die GOP 01871 und 01872 sowie 01878 bis 01881 sind von Fachärzten für Radiologie berechnungsfähig. Für die Abrechnung benötigen die Ärzte eine Genehmigung der KV nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (nach § 135 Abs. 2 SGB V).

 

Extrabudgetäre Finanzierung für die GOP 01871, GOP 01875 und GOP 01876 

Für die GOP 01871 (Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs), 01875 (Erstellung eines Berichts) und 01876 (Erstberatung zur Teilnahme an der Früherkennung von Lungenkrebs) wurde eine extrabudgetäre Finanzierung festgelegt. Für die übrigen Leistungen erfolgt die Finanzierung zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung mit einer Prüfung zur Überführung dieser Leistungen in die MGV nach fünf Jahren.
 

#Abrechnung / Honorar