Diese betreffen die Vorgaben zur Zusammensetzung der Fallsammlungsprüfungen nach den Abschnitten C und D der Mammographie-Vereinbarung hinsichtlich der Anzahl der Fälle mit bösartigen Veränderungen in beiden Mammae. Bislang bestimmte die Mammographie-Vereinbarung, dass mindestens ein derartiger Fall in jeder Fallsammlungsprüfung enthalten sein muss. Nunmehr wird in § 6 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 bestimmt, dass mindestens ein, aber höchstens drei derartige Fälle je Fallsammlungsprüfung enthalten sind. Durch diese Anpassungen sollen die Fallsammlungsprüfungen das Patientenkollektiv besser abbilden und zugleich die Vergleichbarkeit der Fallsammlungen gefördert werden. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Sie stehen noch unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner, von der jedoch ausgegangen werden kann. Die aktuell gültige Qualitätssicherungsvereinbarung zur kurativen Mammographie und weitere Informationen zu diesem Thema sind auf unserer Internetseite abrufbar: www.kbv.de