Derzeit belasten viele Arztpraxen bei der Verordnung manueller Lymphdrainage (MLD) nachträgliche Rücksprachen zur benötigten Behandlungszeit. Dieser Aufwand soll nun entfallen, denn Arztpraxen dürfen MLD künftig auch ohne den bisher obligaten Zeitzusatz 30, 45 oder 60 Minuten verordnen. Zudem wurde klargestellt, dass die Angabe der zu behandelnden Körperteile auf der Verordnung nicht erforderlich ist.
Die Heilmittelverordnungssoftware unterstützt Praxen und zeigt die neue Auswahlmöglichkeit im Verordnungsablauf an. So kann im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs“ das Heilmittel „MLD“ ausgewählt werden – bisher muss hier zwischen „MLD-30“, „MLD-45“ oder „MLD-60“ entschieden werden. Nun kommt bei der Auswahlliste „MLD“ und „MLD + Kompressionsbehandlung“ hinzu.
Auf eine Zeitvorgabe für den Therapeuten kann der verordnende Arzt immer dann verzichten, wenn durch den ICD-Kode auch das Stadium des Ödems klassifiziert wird. Dies ist beispielsweise bei „I89.04 Lymphödem an sonstiger Lokalisation, Stadium II“ der Fall. Nur in solchen Fällen zeigt das Programm die neue Auswahlmöglichkeit an.
Manuelle Lymphdrainage wird in den meisten Fällen bei Lymph- und Lipödemen ab Stadium II verordnet. Verordnungen für diese Indikationen gelten als langfristiger Heilmittelbedarf beziehungsweise besonderer Verordnungsbedarf und werden deshalb bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen entlastend berücksichtigt.
Auch Verordnungen bei bösartigen Neubildungen (ICD-10 C00–C97) fallen unter den langfristigen Heilmittelbedarf. Um auch hier eine Verordnung von MLD ohne Zeitvorgabe auszustellen, muss ein ICD-Kode angegeben werden, aus dem das Stadium des Lymphödems hervorgeht.
Stadium I ist definiert als Lymphödem von weicher Konsistenz, spontan reversibel und dass hier Hochlagern die Schwellung reduziert. Somit ist bei Lymphödemen im Stadium I eine langfristige Behandlung in der Regel nicht erforderlich. Trotzdem kann eine Verordnung von MLD zeitweise indiziert sein.
Zudem wurde klargestellt, dass eine Angabe der zu behandelnden Körperteile auf der Verordnung nicht erforderlich ist. Mit dieser Klarstellung sollen zusätzlicher Dokumentationsaufwand, Rechtsunsicherheiten und damit verbundene Rückfragen in Arztpraxen vermieden werden.
In der Heilmittel-Richtlinie www.g-ba.de wurde die Definition der MLD sprachlich überarbeitet und inhaltlich konkretisiert. Die Einteilung der verordnungsfähigen indikationsbezogenen Zeitbedarfe für die MLD wurde neu am Stadium eines Lymph- oder Lipödems ausgerichtet.
Die KBV stellt für Praxen eine Übersicht mit allen ICD-10-Kodes bereit, die eine Verordnung ohne Zeitvorgabe ermöglichen: Praxisinfo