Maskenpflicht für Patienten in Praxen gilt bis zum 7. April

Trotz Lockerungen in anderen Bereichen bleibt die Maskenpflicht für Patienten in Arztpraxen und in psychotherapeutischen Praxen bestehen – voraussichtlich bis zum 7. April.

In diesen Einrichtungen besteht für Patienten und Besucher eine Maskenpflicht bis zum 7. April:

  1. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen 
  2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe  
  3. Einrichtungen für ambulantes Operieren  
  4. Dialyseeinrichtungen 
  5. Tageskliniken  
  6. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind  
  7.  Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden  
  8. Rettungsdienste

Die Maskenpflicht als Teil der bundesweit geltenden Basis-Schutzmaßnahmen gilt voraussichtlich bis zum 7. April 2023. 

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Eine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Masken für Beschäftigte in Praxen gibt es nicht, gleichwohl können Arbeitgeber im Rahmen ihrer Führsorgepflicht entsprechende Regelungen für ihr Personal festsetzen.