Maskenpflicht für Patienten, Option für Beschäftigte

Trotz einiger Lockerungen gilt für Besucher und Patienten in Arztpraxen und in psychotherapeutischen Praxen nach wie vor eine Tragepflicht von FFP2-Masken. Für Beschäftigte gibt es keine generelle Verpflichtung.

Regeln für Beschäftigte in Praxen

Eine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Masken für Beschäftigte in Praxen gibt es nicht mehr, gleichwohl können Arbeitgeber im Rahmen ihrer Führsorgepflicht entsprechende Regelungen für ihr Personal festsetzen.

 

Regeln für Patienten und Besucher von Praxen

Patienten und Besucher von Praxen müssen grundsätzliche eine Maske (FFP2 oder gleichwertig) tragen. 

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Die Maskenpflicht ist im Infektionsschutzgesetz festgehalten und gilt bis voraussichtlich zum 7. April 2023. Es gibt allerdings eine öffentliche Debatte, so dass ein vorzeitiges Ende der Tragepflicht nicht ausgeschlossen ist. Mehrere Ärzteverbände sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung plädieren dafür, die gesetzliche Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen aufzuheben und die Hoheit über diese Entscheidung den einzelnen Praxen zu überlassen. Dies begründet sich zum durch die im Vergleich zu 2021 geringere Krankheitslast aufgrund von Impfungen und durchgemachten Infektionen.

 

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