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Mutterpass und Versicherteninformation wurden angepasst

Der Mutterpass und die Versicherteninformation „Basis-Ultraschalluntersuchungen für Frauen in der Schwangerschaft“ wurden angepasst. Arztpraxen beziehen diese wie bisher über ihre Kassenärztliche Vereinigung. Die Pässe, die Schwangeren bereits ausgestellt wurden, können weiterhin verwendet werden.

Grund für den neuen Mutterpass sind verschiedene Änderungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im September vergangenen Jahres für die Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) beschlossen hat. Da sich der Mutterpass auf die Mutterschafts-Richtlinien bezieht, musste auch dieser geändert werden. Beispielsweise wurde das Wort „Entbindung“ durch „Geburt“ ersetzt, was auch den Titel der Richtlinie betrifft. Dieser lautet künftig „Richtlinie über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt“.

Auch die Versicherteninformation „Basis-Ultraschalluntersuchungen für Frauen in der Schwangerschaft“ wurde geändert. Hintergrund ist hier, dass der Gesetzgeber 2018 in der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) geregelt hat, dass bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken ein Fötus nicht exponiert werden darf (§ 10 NiSV). An dieses geltende Recht wurde die Versicherteninformation zu Basis-Ultraschalluntersuchungen für Frauen in der Schwangerschaft nun angepasst.

 

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