Neue Testverordnung in Kraft getreten: Abrechnung für KVen unmöglich!

Zum 30. Juni ist ohne Vorlaufzeit eine neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten. Die Vorgaben zu Bürgertestungen bedeuten eine unzumutbare Mehrbelastung für Praxen. Außerdem ist eine qualifizierte Abrechnungsprüfung durch die KVen nicht möglich. In einem Brandbrief an das Bundesgesundheitsministerium weisen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und alle KVen darauf hin, dass aktuell Bürgertests nicht abgerechnet werden können.

Mit der am 30. Juni veröffentlichten Coronavirus-Testverordnung enden die Massentestungen von asymptomatischen Patienten. Die Regelungen sind sehr bürokratisch und werfen mehr Fragen auf, als dass sie Antworten geben. Außerdem wird die Vergütung herabgesetzt. Die KV Bremen stellt im Folgenden die Sachlage entsprechend der Festlegungen des Bundes dar.

Die Coronavirus-Testverordnung definiert Konstellationen für nach wie vor kostenlose Bürgertests sowie für Bürgertests mit einem Eigenanteil in Höhe von drei Euro. Nach der neuen Testverordnung gilt folgendes:

„Gratis-Tests“ für

  • Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (zum Beispiel Frauen im ersten Schwangerschaftsdrittel) 
  • Haushaltsangehörige von Infizierten
  • Kinder bis fünf Jahre 
  • Bewohner und Besucher von Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und Kliniken
  • Menschen, die sich aus der Isolation freitesten müssen

„Drei-Euro-Tests“ für

  • Besucher von Familienfeiern, Konzerten oder einer anderen „Veranstaltung in einem Innenraum“ am selben Tag
  • Besucher von Menschen ab 60 Jahren
  • Besucher von Menschen mit Vorerkrankung oder Behinderung mit Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken
  • Menschen, mit einer roten Warnmeldung in der Corona-Warnapp

Hinweis: In allen anderen Fällen gibt es keinen Anspruch auf einen Bürgertest.

Darüber hinaus wird in der Coronavirus-Testverordnung die Vergütung für Sachkosten (von 3,50 Euro auf 2,50 Euro) und den ärztlichen Abstrich (von 8 Euro auf 7 Euro bzw. 4 Euro bei Eigenanteil) gesenkt.

Einrichtungen, die Corona-Schnelltests anbieten, sind angehalten, den Anspruch auf einen kostenlosen Test bzw. auf einen Test mit 3-Euro-Eigenanteil zu überprüfen und zu dokumentieren. Dies gilt demnach auch für Arztpraxen, die Schnelltests ab dem 30. Juni anbieten. 

Nach Auffassung der KV Bremen stellen diese Vorgaben aus der Coronavirus-Testverordnung eine unzumutbare Mehrbelastung für Praxen dar. Bürgertestungen sind ein freiwilliges Angebot der Praxen. Die KV Bremen rät Mitgliedern, die sich für ein solches Angebot für ihre Patienten entscheiden, möglichst genau die Prüfung und Nachweise, die zum Leistungsanspruch führen, zu dokumentieren, um ggf. später durch den Bund/Länder festgelegte Abrechnungs-Kriterien erfüllen zu können.

Arztpraxen und KVen sind keine Ordnungsämter! Wegen der Unmöglichkeit der Umsetzung der Abrechnungsprüfung hat die KV Bremen gemeinsam mit allen anderen Landes-KVen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zudem eine Protestnote an das Bundesgesundheitsministerium aufgesetzt. Die KVen können nicht verantworten, Auszahlungen auf Abrechnungen zu leisten, deren Richtigkeit sie nicht ansatzweise überprüfen können. 

Die KV Bremen wird die Abrechnungen von Bürgertests ab dem 30. Juni zwar entgegennehmen, weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass eine Verarbeitung derzeit nicht möglich ist. 

Brandbrief der KBV und KVen zur neuen Testverordnung (299.4 KB)

Ergänzung: Das Bundesgesundheitsministerium hat mittlerweile auf die Kritik reagiert und zu einem Gespräch eingeladen. 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Übersicht zu den Coronatest-Konstellationen mit Abrechnungshinweisen durch die angepasste Coronavirus-Testverordnung in Teilen überholt ist. Die KV Bremen wird die Übersicht aktualisieren, sobald dies möglich ist. 

 

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