Neue Testverordnung: PCR für asymptomatische Patienten nur nach positivem Schnelltest

​​​​​​​Die neue Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sieht anders als angekündigt keine Priorisierung von PCR-Tests vor – lediglich eine Einschränkung: Asymptomatische Patienten haben nur nach einem positiven Schnelltest Anspruch auf einen PCR-Test. Die Erstattung für die Sachkosten von PoC-Schnelltests wurde abgesenkt.

Die wichtigsten Änderungen aus der Coronavirus-Testverordnung (gültig ab 12. Februar):

  • Asymptomatische Patienten können nur dann kostenfrei einen PCR-Test bekommen, wenn sie zuvor mittels eines Antigen-Schnelltests positiv getestet wurden. 
  • Unabhängig von der Testverordnung, die ausschließlich Vorgaben für Tests bei asymptomatischen Personen macht, bleibt es dabei, dass bei Patienten mit COVID-19 Symptomen immer ein PCR-Test veranlasst werden kann. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt nach EBM (GOP 02402 und VP/GP bzw. 02403).
  • Personen, die in der Corona-Warn-App eine Warnung „erhöhtes Risiko“ erhalten („rote Kachel“), gelten nicht mehr als Kontaktperson im Sinne der Testverordnung. Sie haben damit keinen Anspruch mehr auf einen PCR-Test, lediglich einen Anspruch auf einen Bürgertest (Antigen-Schnelltest). 
  • Eine grundsätzliche Priorisierung von PCR-Tests sieht die Testverordnung nicht vor. Es wird lediglich als Handlungsempfehlung auf die Nationalen Teststrategie hingewiesen. Darin werden werden Risikopatienten, Personen in vulnerablen Bereichen (Pflege, Eingliederungshilfe, häusliche Pflege) und in medizinischen Bereichen (Praxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) bevorzugt.
    Nationale Teststrategie
  • Sachkosten für PoC-Schnelltests werden seit dem 1. Februar wieder mit 3,50 Euro vergütet (zuvor befristet 4,50 Euro).
  • Noch im Referentenentwurf der Testverordnung hieß es, dass Leistungen der Diagnostik mittels eines PoC-NAT-Testsystems rückwirkend ab 1. Februar statt mit 30 Euro mit 43,56 Euro vergütet werden. Die jetzt veröffentlichte Testverordnung bleibt jedoch bei einer Vergütung von 30 Euro. Wir berichteten bereits in der Meldung am 28. Januar 2022 wer PoC-NAT-Testsysteme anwenden darf und in welchen Fällen diese zur Anwendung kommen können. 
  • Für das Freitesten, also das vorzeitige Beenden einer Isolation, reicht nach der Coronavirus-Testverordnung ein Antigen-Schnelltest. In der aktuellen Bremer Coronaverordnung gilt bis dato, dass medizinisches Personal zum „Freitesten“ einen negativen PCR-Abstrich benötigt. Hier wird es voraussichtlich bei einer der nächsten Überarbeitung der Bremischen Coronaverordnung eine Änderung geben.
     
#Abrechnung / Honorar