Details zur Abrechnung von PoC-NAT-Tests festgelegt

Zur Testung auf das Coronavirus dürfen sogenannte PoC-NAT-Tests breiter eingesetzt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat dazu am 11. Januar die Coronavirus-Testverordnung angepasst. Nunmehr stehen weitere Details der Abrechnung fest.

Point-of-Care-Nukleinsäurenachweise mittels eines PoC-NAT-Testsystems funktionieren grundsätzlich ähnlich wie PCR-Tests, müssen aber nicht im Labor ausgewertet werden. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn ein Nukleinsäurenachweis nach der TestV zulässig ist, also nicht für Bürgertests oder Personaltestungen, sondern beispielsweise für den Bestätigungstest nach positivem Antigentest. Die Anwendung von PoC‐NAT‐Testsystemen ist für die Durchführung einer variantenspezifischen PCR‐Testung nach § 4b TestV nicht geeignet.

Das Bundesgesundheitsministerium hat in der Testverordnung (TestV) eine Vergütung von 30 Euro je Test festgelegt. Nach Medienberichten könnte die Vergütung nun ab Februar auf 40 Euro steigen. Vertragsärzte können die Tests mit der Pseudoziffer 88317 zusammen mit der Quartalsabrechnung abrechnen. Diese ist seit 11. Januar gültig.

Teststellen, die als sogenannte Dritte durch den ÖGD mit Testung auf SARS-CoV-2 beauftragt werden (z. B. Testzentren nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 TestV), dürfen keine PoC-NAT-Tests abrechnen.
Welche Anbieter PoC-NAT-Tests abrechnen dürfen, ist in der TestV geregelt. Dies sind neben Arzt- und Zahnarztpraxen Apotheken, medizinische Labore, Testzentren, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betrieben werden, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD). Die berechtigten Anbieter, die bislang keine Genehmigung zur Abrechnung von labordiagnostischen leistungen mittels PCR haben, müssen ihre Registrierung zur Abrechnung von Corona-Tests entsprechend erweitern. Dazu senden diese den aktualisierten Registrierungsantrag erneut ausgefüllt im Original und unter Angabe der bereits vorhandenen ID an die KV Bremen. 

Antrag auf Registrierung zur Abrechnung von Leistungen

Mitglieder der KV Bremen müssen sich nicht gesondert bei der KV Bremen registrieren. 

Zur Durchführung von PoC-NAT-Tests ist nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (§ 9) zudem ein Qualitätssicherungssystem erforderlich, das von den zuständigen Landesbehörden überwacht werden kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Untersuchung des Probenmaterials unmittelbar vor Ort, also in der Praxis oder im Testzentrum, erfolgt.

In welchen Fällen die PoC-NAT-Tests künftig genau zum Einsatz kommen werden, wird auch die Umsetzung des Beschlusses von Bund und Ländern zur Priorisierung von PCR-Tests zeigen.