Neuer Vordruck für Rehasport und Funktionstraining

Ab dem 1. Januar 2023 ist wie angekündigt für die ärztliche Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining ein neues Muster 56 zu verwenden.

Die alten Vordrucke dürfen ab dem ersten Quartal 2023 nicht mehr von den Praxen verwendet werden. Der neue Vordruck löst einige Änderungen aus, die wir hier erläutern.

Für die Angabe der verordnungsrelevanten Diagnose und Nebendiagnose wurden Felder für die ICD-10- GM-Kodes aufgenommen. So werden zukünftig die ICD-10-Kodes in strukturierter Form angegeben, wie das auch auf anderen
Formularen üblich ist. Damit ist es zudem möglich, dass die Verordnungssoftware den elektronisch hinterlegten ICD 10-Klartext direkt in das Diagnose-Feld übernimmt.

Durch ein neues Ankreuzfeld wird es möglich, einen bestehenden erhöhten Teilhabebedarf auf der Verordnung kenntlich zu machen, zum Beispiel im Falle von Blindheit, Doppelamputation, Lähmung oder Hirnverletzungen. So können Anbieter von Rehabilitationssport und Funktionstraining besser auf die Bedürfnisse von schwerstbehinderten Menschen eingehen, indem spezifische Übungsgruppen mit weniger Teilnehmenden angeboten werden.

Beim Rehabilitationssport wurde die Liste der Erkrankungen ergänzt, bei denen ein erweiterter Leistungsumfang begründet ist. Hinzugefügt wurden

  • leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome,
  • Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen und
  • mittelgradige Intelligenzminderung.

Da die Liste der Erkrankungen nicht mehr abschließend ist, wurde die Formulierung „insbesondere bei folgenden Krankheiten…“ ergänzt. Somit ist es möglich, eine vergleichbare Erkrankung im Feld Diagnose/Nebendiagnose anzugeben und dies in der Liste mit einem Kreuz bei „andere vergl. Krankheit(en)“ kenntlich zu machen.

Es erfolgten sprachliche Anpassungen im Vordruck. Die Rehabilitationssportart „Leichtathletik“ wurde in „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“ umbenannt, um ein größeres Leistungsspektrum zu ermöglichen.

Die bisher bestehende Möglichkeit der Verordnung von Rehabilitationssport für Menschen mit chronischen Herzerkrankungen im Rahmen von Herzsportgruppen wurde in der zugrundeliegenden Rahmenvereinbarung (siehe
unten) um die Verordnungsmöglichkeit spezieller Herzinsuffizienzgruppen für Patienten mit hohem vaskulären Ereignisrisiko erweitert. Dort werden Patienten betreut, bei denen bereits geringe körperliche Belastungen zu Erschöpfung, Herzrhythmusstörungen, Luftnot oder Angina pectoris führen können. Anders als bei Herzgruppen, bei denen keine ständige ärztliche Anwesenheit mehr erforderlich ist, muss bei Herzinsuffizienzgruppen während der Übungsveranstaltungen ständig ein Arzt persönlich anwesend sein.

Die Verordnung von Rehabilitationssport in Herz- und Herzinsuffizienzgruppen wurde auf dem Verordnungsmuster optisch eindeutiger gegliedert. Für eine Erstverordnung sind 90 Übungseinheiten in 24 Monaten vorgesehen. Eine Folgeverordnung mit 45 Übungseinheiten in 12 Monaten kann bei einer Belastungsgrenze von weniger als 1,4 Watt je kg Körpergewicht ausgestellt werden oder wenn aufgrund von kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen die
langfristige Durchführung des Übungsprogramms in Eigenverantwortung nicht oder noch nicht möglich ist.

Für alle ärztlich empfohlenen Übungseinheiten gilt, dass diese Angaben zum Umfang der Leistungen Richtwerte sind, von denen die Ärztinnen und Ärzte im Einzelfall abweichen können.

Die Angabe der empfohlenen Anzahl Übungseinheiten pro Woche erfolgt getrennt nach Rehabilitationssport und Funktionstraining (als Trocken- oder Wassergymnastik). Wie bisher muss eine Begründung angegeben werden, wenn drei Übungseinheiten pro Woche verordnet werden. Für die Angabe der Begründung wurde eine Zeile mehr Platz auf dem Verordnungsvordruck geschaffen. Zudem ist es nun möglich, beim Funktionstraining eine Kombination aus Wasser- und Trockengymnastik zu empfehlen.

Das Feld zur Angabe der Anzahl der Übungseinheiten bei Abweichung von den genannten Richtwerten wurde aus dem Abschnitt Rehabilitationssport herausgelöst und unter die Angabe der empfohlenen Anzahl Übungseinheiten verschoben. Dadurch kann nun sowohl für den Rehabilitationssport als auch das Funktionstraining eine von den Richtwerten abweichende Anzahl von Übungseinheiten angegeben werden.

Auslöser des neuen Vordrucks ist die aktualisierte Rahmenvereinbarung zum Rehabilitationssport und Funktionstraining (Stand 1. Januar 2022). Sie wird in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (www.bar-frankfurt.de) zwischen den Kostenträgern, den Leistungserbringerverbänden und der KBV geschlossen. Ein Schwerpunkt dieser Aktualisierung lag beim Rehasport für Menschen mit chronischen Herzerkrankungen oder Herzinsuffizienz (Herzsport). Außerdem stehen die Änderungen im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz
(BTHG).

Vordruckerläuterungen zum neuen Muster 56