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Onkologie-Vereinbarung wird angepasst

Zum 1. Januar 2023 wurde die Onkologie-Vereinbarung angepasst.

Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale 86516 im Rahmen von Arzneimittel-Härtefallprogrammen

Für die Berechnung der Kostenpauschale 86516 „intravasale medikamentöse Tumortherapie“ ist die Gabe von mindestens einem intravasal verabreichten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L notwendig. 

Um klarzustellen, dass hierunter auch intravasal applizierte Tumortherapeutika im Rahmen von Arzneimittel-Härtefallprogrammen („Compassionate Use“) fallen, welche gegebenenfalls auch noch keinen ATC-Code tragen, wird eine Fußnote 5 eingefügt.

 

Streichung der pandemiebedingten Sonderregelung der Fortbildungsanforderungen

Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen und der Zunahme an Fortbildungsangeboten im Online Format kann kein Mangel an Fortbildungsmöglichkeiten mehr angenommen werden. Die Sonderregelung wurde daher für das Jahr 2022 nicht fortgeführt, sodass die nun obsolete Regelung in § 7 Nummer 7 der Onkologie-Vereinbarung gestrichen wird.

 

Onkologische Kooperationsgemeinschaft

Die Umsetzung des Zieles der gemeinsamen EDV-technischen Zugriff auf alle für die Patientenbehandlung notwendigen Daten durch die Mitglieder Kooperationsgemeinschaft nach § 6 Absatz 7 und Anhang 1 Satz 3 (EDV-Dokumentation) wird bis zum 1. Januar 2024 verlängert.

Sie finden die angepasste Onkologie-Vereinbarung auf der Internetseite der KBV.

 

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