PCR-Abstriche bei symptomatischen Patienten über Testverordnung als Bestätigungstests abrechenbar

Die Krankenkassen haben einer Verlängerung der Zuschläge für den PCR-Abstrich im EBM (GOP 02402 und 02403) nun endgültig abgelehnt. Wie die KBV jetzt klarstellt, können PCR-Abstriche auch für symptomatische Patienten über die Coronavirus-Testverordnung abgerechnet werden (GOP 88310), sofern ein positiver Schnelltest vorliegt.

PCR-Abstriche für Patienten mit Covid-19-Symptomen wurden bisher über die Zuschläge GOP 02402 und 020403 im EBM vergütet. Diese Sonderregelung ist nun ausgelaufen, weil der GKV-Spitzenverband eine Verlängerung abgelehnt hat. Damit entfällt zum 31. März der Zuschlag in Höhe von 8 Euro bzw. 7 Euro für die Abstrichentnahme.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Coronavirus-Testverordnung bis zum 30. Juni verlängert. Darin sind unter anderem die Regeln für die so genannten Bestätigungstests festgehalten. Nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit einer Bestätigungsdiagnostik mittels einer PCR-Testung nicht an die Bedingung geknüpft ist, dass der Patient symptomfrei ist.

Daraus ergibt sich, dass Praxen nach wie vor bei Patienten einen PCR-Abstrich vornehmen können, der entsprechend vergütet wird. Voraussetzung ist lediglich einen positiver Schnelltest. Dies kann ein Test zur Eigenanwendung oder ein in einem Testzentrum oder in der Arztpraxis eingesetzter Antigen-Schnelltest sein.

Der PCR-Bestätigungstest wird über die Testverordnung (GOP 88310, 8 Euro) auf einem BAS-Schein abgerechnet. Näheres dazu in der Übersicht Coronatest-Konstellationen (Seite 3 oder Seite 6).

 

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