Vertreterversammlung fordert Berücksichtigung der aktuellen Preisentwicklung für 2023

Im Mechanismus zur Anpassung des Orientierungswertes für 2023 wird nur die Kostenentwicklung in den Jahren 2020 und 2021 berücksichtigt. Damit blieben die aktuellen Preisentwicklungen unberücksichtigt. Dagegen wendet sich eine Resolution der Vertreterversammlung der KV Bremen und fordert eine „angemessene Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskostenentwicklungen“.

Resolution der Vertreterversammlung der KV Bremen am 29. Juni 2022

Die wirtschaftliche Existenz der ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen sichern - ärztliche und psychotherapeutische Verantwortung angemessen vergüten 

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen fordert den (Erweiterten) Bewertungsausschuss und seine Trägerorganisationen auf, in den Verhandlungen für das Jahr 2023 sämtliche Möglichkeiten auszunutzen, um eine angemessene Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskostenentwicklungen bei der Anpassung des Orientierungswertes zu gewährleisten. Für das Jahr 2023 darf nicht nur die Kostenentwicklung der Jahre 2020 und 2021 relevant sein. Aktuelle Preisentwicklungen müssen ebenso berücksichtigt werden wie die Lohnkostenentwicklung von medizinischem Fachpersonal in den ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen und weiteren Einrichtungen. Sowohl Wettbewerb um Fachkräfte als auch die Tarifentwicklung bei medizinischen Fachangestellten haben sich seit dem Jahr 2021 stetig verschärft. 

Für den Fall, dass sich bei den anstehenden Verhandlungen keine Mehrheit hierfür im (Erweiterten) Bewertungsausschuss abzeichnet, wird der Gesetzgeber in Anbetracht der in der aktuellen Krisenzeit massiv auftretenden Kostensteigerungen aufgefordert, kurzfristig ausreichende Ausgleichstatbestände für eine künftig fortlaufende, unverzügliche und vollständige  Erstattung der Inflation und asymmetrischer Kostenentwicklungen zu Lasten der ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen zu schaffen, wie sie für den Krankenhausbereich bereits existieren.  

Die Wahrnehmung ärztlicher und psychotherapeutischer Verantwortung bei und für eine hochqualifizierte Patientenversorgung muss gesichert und in Zukunft angemessen vergütet werden. Die aktuelle Schiedsamtsentscheidung zur Vergütung sogenannter „pharmazeutischer Dienstleistungen“ durch Apotheken zeigt, dass bei anderen Berufsgruppen der Spielraum für die Berücksichtigung aktueller Kostenentwicklungen genutzt wird.

Begründung:

Aktuell wird deutlich, dass der bisher praktizierte Mechanismus zur Anpassung des Orientierungswertes die besonderen ökonomischen Herausforderungen der Gegenwart nicht adäquat aufgreift. Für die Ermittlung der Investitions- und Betriebskostenentwicklung gem. § 87 Abs. 2g SGB V legt der Bewertungsausschuss die letzten beiden verfügbaren abgeschlossenen Datenjahre zugrunde. Dies führt dazu, dass zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Kostensteigerungen in diesem Bereich de facto für zwei Jahre von den Praxen vorfinanziert werden. Im Gegensatz dazu erhebt beispielsweise der Landesbasisfallwert im stationären Vergütungssystem durch prospektive Schätzungen den Anspruch, die aktuelle Kostenentwicklung abzubilden und Fehlschätzungen im Folgejahr zu berichtigen. Insbesondere in Krisenzeiten wird damit die vertragsärztliche und -psychotherapeutische Versorgung gegenüber der stationären Versorgung strukturell benachteiligt.

Durch in jüngerer Zeit beispiellose Entwicklungen bedroht der bestehende Mechanismus zur Anpassung des Orientierungswertes akut die wirtschaftliche Existenz der Praxen:

  1. Die in den Praxen tätigen nichtärztlichen und ärztlichen Fachkräfte müssen mit der allgemeinen Einkommens- und Lohnentwicklung schritthalten können. Die bereits von der Bundesregierung beschlossene Rentenerhöhung um 6,1% in den neuen bzw. um 5,4 % in den alten Bundesländern, sowie die prognostizierte Entwicklung der Bruttolöhne um 5,2 % gibt hier die Richtung vor. Nach einer Befragung des Zi hatten schon im Jahr 2021 sieben von zehn Praxen Schwierigkeiten geeignetes Personal zu finden; jede siebte Praxis musste aufgrund von Personalmangel ihren Leistungsumfang reduzieren. Für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung der 73 Millionen GKV-Versicherten ist eine auskömmliche Refinanzierung der Kosten für die Fachkräfte in den Praxen unerlässlich. 
  2. Bleibt es bei dem aktuellen Anpassungsmechanismus, so werden im Honorarjahr 2023 insgesamt knapp 5,7 %Punkte vergangene Tariferhöhungen für medizinische Fachangestellte unberücksichtigt bleiben. Steuerfinanzierte Corona-Boni in Krankenhäusern treiben niedergelassene Praxen zudem in einen ruinösen Wettbewerb um das Personal: Lohnkosten für freiwillige Sonderzahlungen fernab des Tarifvertrages als Zeichen der Wertschätzung an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssen diese „on Top“ alleine tragen, um als Arbeitgeber in Zeiten des Fachkräftemangels weiterhin attraktiv zu sein. 
  3. Die Deutsche Bundesbank rechnet aktuell (11.05.2022) für das Jahr 2022 mit einer Inflationsrate von 7 %. Für das Jahr 2023 wird laut ifo-Institut 08.03.2022 eine Inflationsrate von 3,4 % prognostiziert; weitere Verschärfungen des Problems sind bis dahin möglich. Demgegenüber lag die Inflationsrate laut destatis in 2020 bei 0,5 % und in 2021 bei 3,1 %, sodass Vergangenheitswerte in keiner Weise die aktuellen Belastungen abbilden.
  4. Die enormen Preissteigerungen schlagen sich in 2022 sukzessive mit Wirkung für 2023 in gestiegenen Investitions- und Betriebskosten der Praxen nieder, dem durch den aktuellen zeitlich versetzten Anpassungsmechanismus des Orientierungswertes keine adäquaten Honorareinnahmen gegenüberstehen. Auch die im Februar 2022 laut Statistischem Bundesamt gegenüber dem Vorjahresmonat um 22,5 % erhöhten Verbraucherenergiepreise steigern nicht nur die Betriebskosten sämtlicher Praxen. Diese  sind für Praxen mit einem hohen Energiekostenanteil eine existenzbedrohende wirtschaftliche Gefahr. Hier sind zusätzliche gezielte Anpassungen notwendig, z.B. im EBM.
  5. Dass für Gesprächsleistungen anderer Berufsgruppen wie durch den aktuellen Schiedsspruch zur Erbringung pharmazeutischer Leistungen durch Apotheken in der aktuellen Kostenbetrachtung bereits höhere Vergütungen festgesetzt wurden, als für vertragsärztliche und –psychotherapeutische Leistungen, unterstreicht umso mehr die berechtigte Forderung, dass das Niveau der Vergütung der Praxen keinen Moment länger der Wirklichkeit der Kostenentwicklung um mehrere Jahre hinterherlaufen darf!

Bremen, den 29. Juni 2022

 

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