Icon für Meldungen, Rubrik "Abrechnung und Honorar"

Psychotherapie-Richtlinie: GB-A gibt mehr Behandlungsmöglichkeiten bei Suchterkrankungen

Die Behandlungsmöglichkeiten für Menschen mit Suchterkrankungen wurden erweitert. Nicht nur Patienten, die von Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen abhängig sind, können eine ambulante Psychotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Der G-BA hat klargestellt, dass eine ambulante Psychotherapie künftig bei Suchterkrankungen mit fast allen psychotropen Substanzen (legal und illegal) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen möglich ist. Neben Alkohol, Medikamenten und illegalen Drogen, auf die sich der Anspruch bislang bezogen hat, zählen hierzu weiterhin Cannabis und nun auch neue psychoaktive Substanzen, flüchtige Lösungsmittel oder psychotrope pflanzliche Stoffe. Außerdem darf künftig in bestimmten Fällen eine Kurzzeittherapie bis zur 24. Behandlungsstunde durchgeführt werden, auch wenn der Patient noch nicht abstinent ist.

Weiter keinen Anspruch auf ambulante Psychotherapie besteht bei Suchterkrankungen ausschließlich aufgrund des Gebrauchs von Nikotin, Tabak oder Koffein. Auch das wurde durch den Beschluss klargestellt.

Die Regelungen zur Abstinenz hat der G-BA mit dem Beschluss erweitert. Konkret bedeutet es, dass künftig im Rahmen der Kurzzeittherapie (bis zu 24. Behandlungsstunden) ambulante Psychotherapie bei noch nicht abstinenten Suchterkrankten durchgeführt werden darf. Eine Weiterbehandlung nach der 24. Behandlungsstunde ist nur bei Abstinenz zulässig. Die Abstinenz ist durch eine ärztliche Bescheinigung im Rahmen des Gutachterverfahrens nachzuweisen. Die Anpassungen der Regelungen zur Abstinenz erfolgten unter Einbeziehung der einschlägigen S3-Leitlinien.

Bislang musste nach den Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie die suchterkrankte Person zu Behandlungsbeginn abstinent sein. Abweichend davon durfte mit der Psychotherapie zwar auch bisher schon bei nicht abstinenten Personen begonnen werden, eine Weiterbehandlung ab der 10. Behandlungsstunde war aber auch bisher nur bei Abstinenz zulässig. Als weitere Besonderheit ist in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegt, dass gleichzeitig oder vor der Psychotherapie eine somatische ärztliche Behandlung der Suchterkrankung erfolgen muss. Diese Regelung bleibt im Ergebnis der Beratungen des G-BA unverändert.

#Abrechnung / Honorar