Die Neufassung der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und sieht vor, dass mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden sollen. Dabei wird empfohlen, dass insbesondere die erste Psychotherapeutische Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung in der Praxis stattfinden.
Psychotherapeuten haben jedoch die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn ein Aufsuchen der Praxis aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen ausschließlich per Video durchzuführen.
Bezüglich des persönlichen Kontaktes ist die Berufsordnung der Psychotherapeutenkamme Bremen zu beachten, in der in § 5 festgelegt ist, dass Psychotherapeuten psychotherapeutische Behandlungen im persönlichen Kontakt erbringen. Behandlungen über Kommunnikationsmedien sind unter besonderer Beachtung der Vorschriften der Berufsordnung, insbesondere der Sorgfaltspflichten zulässig. Dazu gehört, dass Diagnostik, Indiktation und Aufklärung die Anwesenheit des Patienten erfordert.
Die Therapeutenkammer des Bundes hat dies in einem Artikel vom 14.01.2025 wie folgt gefasst „Zu beachten ist, dass Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie auch künftig grundsätzlich im unmittelbaren Kontakt stattfinden. Insbesondere Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung erfordern grundsätzlich den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Versichert*er. Dabei sind auch die entsprechenden Regelungen der jeweiligen Berufsordnung zu beachten.“
Neu ist auch eine Ergänzung, dass Psychotherapeuten auch bei Videobehandlung im Krisenfall dafür Sorge zu tragen haben, dass eine geeignete Weiterbehandlung gewährleistet ist, sofern dies medizinisch erforderlich ist. Diese Regelung gilt für alle Videositzungen in der Psychotherapie.
Der Bewertungsausschuss wird nun den EBM überprüfen und hinsichtlich der Vorgaben zur Videosprechstunde rückwirkend zum 1. Januar 2025 anpassen. Wir halten Sie auf den laufenden.
Keine erneute Prüfung bei Kassenwechsel
Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen haben KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart, dass ein Patient, der sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet, diese bei einem Kassenwechsel ungehindert fortsetzen kann.
Voraussetzung ist, dass er bei der neuen Krankenkasse einen Antrag auf Fortsetzung der Therapie stellt. Im Gegenzug verzichtet die Krankenkasse auf eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung des bereits durch die Vorkasse genehmigten Therapiekontingents. Entscheidend ist, dass der Patient den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals einreicht, spätestens aber zum Zeitpunkt der ersten Sitzung im entsprechenden Quartal. Dabei müssen dem Antrag der Genehmigungsbescheid der alten Krankenkasse sowie die Anzahl der bereits erbrachten Therapieeinheiten beigelegt werden.