Die geänderte Richtlinie ist am 30. Juni 2023 in Kraft getreten. Neu ist unter anderem, dass Cannabisverordnungen in der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung keiner Genehmigung der Krankenkassen mehr bedürfen. Außerdem gilt die verkürzte Genehmigungsfrist von drei Tagen nun nicht mehr nur bei Folgebehandlungen nach einer stationär begonnenen Cannabistherapie, sondern auch für die Verordnung in der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung.
Nicht umgesetzt wurde die ursprüngliche Forderung des GKV-Spitzenverbandes, dass nur Fachärzte Cannabisarzneimittel verordnen dürfen. Auch Hausärzten ist dies nach der Richtlinie weiterhin erlaubt. Dies ist insbesondere für die Palliativversorgung wichtig, da sie hauptsächlich von Fachärzten für Allgemeinmedizin sichergestellt wird.
Laut Gesetzgeber dürfen Cannabisarzneimittel nur bei einer „schwerwiegenden Erkrankung“ verordnet werden. Der G-BA konkretisiert diese Vorgabe. Danach gilt eine Erkrankung als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigt.
Bevor Ärzte getrocknete Cannabisblüten oder -extrakte verordnen, sollen sie prüfen, ob zur Behandlung des jeweiligen Patienten geeignete cannabishaltige Fertigarzneimittel verfügbar sind. Die Verordnung von Cannabisblüten ist zu begründen. Grundsätzlich ist – wie bei anderen Verordnungen auch – das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Die Zweckmäßigkeit einer Weiterbehandlung mit Cannabis ist in den ersten drei Monaten engmaschig und anschließend in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Art, Dauer und Ergebnis der Behandlung sind in der Patientenakte zu dokumentieren.
Wie bisher ist für die Erstverordnung von medizinischem Cannabis und bei einem grundlegenden Therapiewechsel die Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich. Die Erstgenehmigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.
Der Antrag muss begründet sein. Aus ihm muss nachvollziehbar hervorgehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Darauf hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen hingewiesen.
Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder ein Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form (also innerhalb der Blüten oder innerhalb der Extrakte) bedürfen keiner erneuten Genehmigung.
Genehmigungen für eine Cannabistherapie, die vor dem Inkrafttreten der aktuellen Änderung der Arzneimittel-Richtlinie erteilt wurden, bleiben gültig.
Außerdem stellt der G-BA klar, dass der Anspruch des Versicherten für genehmigte Leistungen bei einem Arztwechsel fortbesteht. Das bedeutet, der neue Arzt kann die jeweiligen Cannabisarzneimittel weiterverordnen. Lassen Sie sich von den Patienten eine Kopie der Genehmigung geben und dokumentieren sie diese in seiner Patientenakte. Nur, wenn ein grundlegender Therapiewechsel erfolgt, ist eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Als der Gesetzgeber vor sechs Jahren den Leistungsanspruch auf medizinisches Cannabis eingeführt hat, nannte er als eine Voraussetzung, dass Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen muss. Nach der aktuellen Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht sind keine hohen Anforderungen an die Prognose der Erfolgsaussicht zu stellen. Ausreichend ist, dass im Hinblick auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome nach wissenschaftlichen Maßstäben objektivierbare Erkenntnisse dazu vorliegen, dass die Behandlung mehr nutzt als schadet.
Die gesetzliche Grundlage wurde bereits 2017 geschaffen. Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften wurde Paragraf 31 Absatz 6 SGB V ergänzt. Seitdem haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
- eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten nicht angewendet werden kann oder
- eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Dateneingabe zur Begleiterhebung (BfArM) ist seit 2022 nicht mehr erforderlich.