RSV-Prophylaxe ist auch bei schon erfolgter Beratung berechnungsfähig

Rückwirkend ab 1. Oktober können Ärzte die RSV-Prophylaxe bei Säuglingen auch dann berechnen, wenn sie die Beratung zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt und abgerechnet haben.

 

Bislang durften die GOP 01941 (75 Punkte / 8,95 Euro) für die RSV-Prophylaxe und 01943 (32 Punkte / 3,82 Euro) für die Beratung ohne nachfolgende Injektion innerhalb von vier Quartalen nicht nebeneinander abgerechnet werden, das aktuelle Quartal eingeschlossen.Der Grund war, dass die GOP 01941 sowohl die Injektion des Wirkstoffs Nirsevimab als auch die Aufklärung und Beratung beinhaltet.

Nunmehr können Ärzte die RSV-Prophylaxe berechnen, auch wenn sie die Eltern beispielsweise im Vorquartal bereits beraten und hierfür die GOP 01943 abgerechnet haben. Da ihnen die Beratung mit 32 Punkten bereits vergütet wurde, wird in diesem Fall die GOP 01941 entsprechend gekürzt. Der Abschlag in Höhe von 32 Punkten wird durch die Kassenärztliche Vereinigung vorgenommen.

Zudem hat der Bewertungsausschuss (BA) klargestellt, dass die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig ist. Weiterhin gilt: Die GOP 01943 kann im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden.

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