Wegen der Corona-Pandemie wurden die Fortbildungsveranstaltungen für die in Ausbildung befindlichen NäPA sowie die Refresher-Kurse zum Teil vollständig ausgesetzt oder erfolgten nur eingeschränkt.
Die nun verlängerten Sonderregelungen ermöglichen es, die Genehmigung für die NäPA auch zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass mit der Fortbildung zur NäPA bereits begonnen wurde und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31. März 2022 erfolgt. Zudem kann bei bereits erteilten Genehmigungen die Frist für den Nachweis der Refresher-Fortbildung um fünfzehn Monate verlängert werden, sofern die Drei-Jahres-Frist für die Wahrnehmung des Refresher-Kurses im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. März 2022 endete beziehungsweise endet.