Die in diesem Zusammenhang bislang erstellten Bescheide für den Zweitbehandler werden mit Wirkung vom 01.07.2022 nicht mehr versandt.
Die Belastung des Honorarkontos ist wie bisher auf dem Kontoauszug ersichtlich.
Hintergrund: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11. Februar 2015 entschieden, dass die Schwangerenbetreuung nach der GOP 01770 nur von einem Vertragsarzt je Quartal und schwangerer Versicherten abgerechnet werden kann. Somit scheidet die Abrechnung der GOP 01770 EBM durch einen weiteren Gynäkologen aus, unabhängig davon, ob der Arztwechsel von der Versicherten initiiert ist oder arztinduziert. Es wurde vom Bundessozialgericht klargestellt, dass, sofern kein Notfall vorliegt, für den Gynäkologen keine Verpflichtung besteht, die Betreuung der Versicherten in einem Quartal zu übernehmen, in dem die Versicherte schon bei einem anderen Gynäkologen in Behandlung war. Während Notfall- oder Vertretungsleistungen nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM als kurative Leistungen abgerechnet werden, müssen patienteninduzierte Arztwechsel nach entsprechender Aufklärung privat in Rechnung gestellt werden.
Da davon auszugehen ist, dass die Krankenkassen weiterhin Berichtigungsanträge (Anträge der Krankenkassen nach § 106d Abs. 4 SGB V wegen der Mehrfachabrechnung der GOP 01770) stellen werden, vergütet die KV Bremen generell nur die GOP 01770 EBM für den erstbetreuenden Gynäkologen.