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So geht die Kennzeichnung von PT-Leistungen in der Videosprechstunde

Alle therapeutischen Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden, sind grundsätzlich nur mit Angabe des entsprechenden Suffix berechnungsfähig. Hierzu gehört die Einzeltherapie, die fachgruppenspezifischen Einzelgesprächsleistungen und seit Oktober 2021 auch die Akutbehandlung und Gruppentherapien (Landesrundschreiben, Oktober 2021).

Gruppentherapien mit einer Sitzungsdauer von mindestens 50 Minuten, sowie Zuschläge zur Kurzzeittherapie (GOP 35591 bis 35598), die im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden, müssen ebenfalls mit entsprechendem Suffix gekennzeichnet werden. 

Auf unserer Homepage finden Sie die einzelnen GOP zur Videosprechstunde mit der richtigen Kennzeichnung und Erläuterung zur Kennzeichnung.

 

Genehmigung

Liegt eine Genehmigung der Gruppentherapie vor, muss kein zusätzlicher Antrag auf Genehmigung für die probatorische Sitzung im Gruppensetting (GOP 35163-35169) oder gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (GOP 35173-35179) beantragt werden. 

 

Corona-Sonderregelungen

Die Sonderregelungen zur Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung wurden aufgrund von SARS-CoV-2 bis zum 31. März 2022 verlängert. Damit sind in Ausnahmefällen weiterhin Psychotherapeutische Sprechstunden und Probatorische Sitzungen per Video möglich – letztere in einer Übergangsphase auch im Gruppensetting. Abweichend von der Psychotherapie-Vereinbarung ist der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Therapeut und dem Versicherten im Rahmen einer Videosprechstunde, bis zur Aufhebung der Corona-Sonderregelungen, nicht erforderlich.

 

#Abrechnung / Honorar