Enterale Ernährung ist eine Form der künstlichen Ernährung, bei der Nahrung über den Magen-Darm-Trakt zugeführt wird, wenn eine normale Nahrungsaufnahme nicht ausreicht. Sie erfolgt über Sonden oder als Trinknahrung. Aufgrund der schwierigen Abgrenzung zwischen dem Normalfall (Grundbedürfnis) und dem Indikationsfall Essen und Trinken wird von Ärzten oft ein Regress oder zusätzlicher Aufwand befürchtet, wenn eventuell Angaben im Rezept nicht ausreichend sind.
Wichtig ist: Die natürliche Nahrungsaufnahme des Patienten hat immer Priorität. Der Gesetzgeber hat aber für medizinische Notwendigkeiten eine Rechtsgrundlage im Sozialgesetzbuch V (§31 SGB V) geschaffen: „Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist.“
Gemeint sind damit:
- Patienten mit bestimmten Erkrankungen wie z.B. angeborenen und seltenen Defekten im Kohlehydrat- und Fettstoffwechsel und anderen diätpflichtigen Krankheiten, die unbehandelt zu schwerer geistiger und körperlicher Beeinträchtigung führen.
- Patienten mit fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung. (Es existieren keine festen BMI-Grenzen für eine Festlegung der medizinischen Notwendigkeit.)
Der Name enterale Ernährung beruht auf der Zufuhr über den Darm. Der Gesetzgeber verwendet hier auch den Begriff bilanzierte Diäten. Dazu zählen Diätetika gemäß dem § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wie Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten (Trinknahrung) und Sondennahrung.
Für Kassenpatienten regelt ein eigener Abschnitt I. in der Arzneimittel-Richtlinie (www.g-ba.de) die Ausnahmen für eine Verordnung auf Rezept. Die oft erbetene eindeutige Diagnoseliste findet sich hier aber nicht. Orientieren Sie sich gerne an den folgenden Grundsätzen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
- Die Richtlinie verpflichtet die Praxis vor einer Verordnung von enteraler Ernährung bestimmte alternative Maßnahmen zu überprüfen und bei Bedarf auch einzuleiten (siehe Kästchen).
- Natürliche Nahrungsaufnahme ist im Sinne der Patienten zu bevorzugen.
- Verordnen Sie ggf. nur Diätetika nach den §§ 19, 20 und 23 der AM-RL.
- Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und sogenannte Krankenkost können nicht verordnet werden.
Verordnen Sie Sondennahrung oder Trinknahrung als „Standardnahrung enteral“ oder als „Standardnahrung als Trinknahrung“ mit Angabe der Kaloriendichte, des Kalorienbedarfs pro Tag und der Dauer.
Die veranlassten Kosten werden als Arzneimittelausgaben erfasst und fallen damit nach der Bremer Prüfvereinbarung nicht unter ein Budget. Einzelheiten zur wirtschaftlichen Verordnung können Sie können Sie der AM-RL entnehmen:
- Umfang des Anspruchs (§18)
- Definition der Produktgruppen gem. SGB V (§19)
- Ergänzende Bestimmungen (§20)
- Medizinisch notwendige Fälle (§21)
- Produktspezifikationen (§22)
- Verordnungsfähige Standard- und Spezialprodukte (§23)
- Nicht verordnungsfähige Spezialprodukte (§24)
- Produkte, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht verordnungsfähig sind (§25)
- Produkte, die nicht verordnungsfähig sind, soweit damit Mehrkosten verbunden sind (§26)
Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation:
- Bei unzureichender Energiezufuhr eine kalorische Anreicherung der Nahrung mit Hilfe natürlicher Lebensmittel (z. B. Butter, Sahne, Vollmilch, Fruchtsäfte, Öle, Nahrungsmittel mit hoher Energie- und Nährstoffdichte) sowie ein erweitertes Nahrungsangebot mit kalorien- und nährstoffreichen Zwischenmahlzeiten
- Überprüfung restriktiver Diäten
- Bei Schluckstörungen geeignete Lagerung der Patientin oder des Patienten sowie angemessene Konsistenz der Nahrung und ggfs. Verordnung von Heilmitteln (Anbahnung und Förderung des Schluckvorgangs als Teil der Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung [Logopädie] oder sensomotorisch-perzeptive Behandlung zur Verbesserung der Mund- und Essmotorik als Teil der Ergotherapie) zu
prüfen. - Überprüfung verordneter Medikamente unter dem Gesichtspunkt negativer Effekte auf den
Appetit und den Ernährungszustand - geeignete pflegerische Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden
Trinkmenge - Behebung von Kaustörungen durch Mundpflege, Mundhygiene, notwendige Zahnbehandlungen
oder -sanierungen und – soweit erforderlich – funktionsfähige Zahnprothesen - Behebung motorischer Probleme beim Zerkleinern der Nahrung, soweit erforderlich, durch Verordnung von ergotherapeutischem Esstraining und entsprechende Versorgung mit geeignetem Besteck
- Bei Beeinträchtigungen der geistigen und psychischen Gesundheit stehen insbesondere die Zuwendung beim Essen mit Aufforderung zum Essen sowie geduldiges Anreichen der Nahrung im Mittelpunkt
- Soziale Maßnahmen können erste Priorität haben, hierzu gehört die Beratung der Angehörigen, das Organisieren von Besuchsdiensten, Unterstützung beim Einkauf und, soweit erforderlich, die Lieferung von vorbereiteten Produkten