Sprechstundenzeiten - Das müssen Sie beachten:
- Sie müssen Ihre Sprechzeiten auf Ihrem Praxisschild ankündigen und der KV Bremen mitteilen.
- Die KV Bremen muss Ihre Sprechzeiten auf der KV-Homepage veröffentlichen. Die Vorgaben zur Erreichbarkeit von Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten haben sich in den letzten Jahren immer
wieder verändert. Die Mindestsprechstundenzeiten wurden erhöht, neue Formen – wie die offene Sprechstunde – sind hinzugekommen.
Tipp: Änderungen Ihrer gemeldeten Sprechzeiten können Sie bequem an arztregister@kvhb.de übermitteln.
Erreichbarkeiten (gemessen an vollem Versorgungsauftrag):
- Mindestsprechstunden (selbstständige & angestellte Vertragsärzte/-psychotherapeuten):
Sie müssen den gesetzlich Versicherten mindestens 25 Sprechstunden pro Woche persönlich zur Verfügung stehen. Dazu zählen z.B. allgemeine Sprechstunden, Therapien, Hausbesuche und ambulante Operationen. Das Mindestsprechstundenangebot kann an jedem genehmigten Praxisstandort (also auch in Zweigpraxen) erfüllt werden, jedoch muss die Tätigkeit am Hauptsitz zeitlich überwiegen. - Offene Sprechstunden (Fachärzte der Grundversorgung):
Sie müssen 5 Sprechstunden pro Woche ohne Terminvergabe anbieten. Fachärzte der Grundversorgung sind: Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Neurochirurgen, Orthopäden, Psychiater und Urologen. Diese 5 Stunden werden auf die Mindestsprechstunden angerechnet. Die Verteilung dieser Sprechstunden auf die Woche ist den Praxen freigestellt. Die in der offenen Sprechstunde behandelten Fälle werden bis zu einer Obergrenze von 17,5 Prozent der Fallzahl der Praxis extrabudgetär vergütet. - Psychotherapeutische Sprechstunde (Psychotherapeuten):
Es müssen 100 Minuten pro Woche angeboten werden. Über die Organisation der Sprechstunde entscheidet der Vertragspsychotherapeut selbst. Feste Zeiten, aber auch individuelle Terminvereinbarungen sind möglich. - Telefonische Erreichbarkeit (Psychotherapeuten):
Es müssen 200 Minuten pro Woche angeboten werden. Über die Organisation der Sprechstunde entscheidet der Vertragspsychotherapeut selbst. So kann ein Praxismitarbeiter den Dienst übernehmen oder das Telefon umgeleitet werden. Entscheidend ist, dass jemand den Anruf persönlich entgegennimmt. Die telefonische Erreichbarkeit kann in die reguläre Sprechstunde integriert werden.
Vertretung und Meldung bei Abwesenheit
Wenn Sie nicht persönlich anwesend sein können, gelten je nach Abwesenheitsgrund unterschiedliche Regelungen, ob und wie lange Sie sich vertreten lassen dürfen.
- Vertretung bis zu sieben Tage:
Bei einer Vertretung bis zu sieben Kalendertagen ist keine vorherige Meldung an die KV Bremen erforderlich. Die Vertretung muss jedoch für die Patienten organisiert werden. Die Meldung erfolgt dann auf der Erklärung zur Quartalsabrechnung. - Vertretung länger als sieben Tage:
Wenn Sie sich länger als sieben Kalendertage vertreten lassen, müssen Sie dies der KV Bremen melden. In bestimmten Fällen ist auch eine vorherige Genehmigung für die Beschäftigung einer Vertretung oder einer Assistenzkraft erforderlich. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig abmelden! - Vertretung bei Psychotherapeuten:
Psychotherapeuten können sich bei genehmigungsfreien Leistungen vertreten lassen. Bei genehmigungspflichtigen Leistungen (z. B. Richtlinientherapie) ist eine Vertretung nur möglich, wenn sie für mindestens sechs Monate erfolgt und alle Therapien in diesem Zeitraum abgeschlossen werden. - Kurzfristige Abwesenheiten:
Innerhalb von zwölf Monaten können Sie sich insgesamt drei Monate aufgrund von Urlaub, Krankheit und Fortbildung vertreten lassen. Die Ausfallzeiten werden dabei addiert. Eine längere Vertretung ist in Ausnahmefällen möglich und muss von der KV Bremen genehmigt werden.
Vertretung bei Mutterschutz, Pflege von Angehörigen, etc.
- Schwangerschaft und Geburt:
Vertragsärztinnen können sich im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Entbindung für insgesamt zwölf Monate vertreten lassen. Die Vertretung kann bereits vor der Geburt beginnen, z.B. mit Beginn des Beschäftigungsverbotes oder des Mutterschutzes. - Für die Erziehung von Kindern können sich vertreten lassen:
- selbständige Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten bis zu 36 Monate je Kind und
- Angestellte für die Dauer der Elternzeit nach dem BEEG
- Pflege von Angehörigen:
Für die Pflege von Angehörigen, die nicht in einem Pflegeheim leben, besteht die Möglichkeit einer sechsmonatigen Vertretung. Diese Zeit kann zur kurzfristigen Unterstützung oder zum Aufbau eines Hilfesystems genutzt werden. - Vertretung bei Kündigung:
Wenn Ihr angestellter Arzt/Psychotherapeut Ihre Praxis verlässt, können Sie für sechs Monate einen Vertreter einstellen. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Denken Sie bitte daran, den Zulassungsausschuss über das Ausscheiden Ihres Angestellten zu informieren. - Persönlich Ermächtigte:
Persönlich Ermächtigte dürfen sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt drei Monate wegen Urlaub, Krankheit und Fortbildung vertreten lassen. Eine Vertretung für eine längere Dauer oder aus anderen Gründen sind per Gesetz nicht möglich.
Tipps
Abwesenheiten können Sie uns übrigens bequem online mitteilen! Abwesenheitsmeldung
Haben Sie Fragen zur Vertretung? Schreiben Sie uns gerne unter vertretung@kvhb.de
Hinweis:
Eine längerfristige Vertretung, zum Beispiel aufgrund von bürokratischem Aufwand oder geschlossenen Nachbarpraxen, ist gesetzlich leider nicht vorgesehen. Wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle der Zulassungsausschüsse, wenn Sie alternative Lösungen wie Anstellung oder Jobsharing prüfen möchten.