Unter anderem wurde mit dem KHVVG auch das Krankenhausentgeltgesetz geändert. Darin wird die Strahlentherapie als Nicht-Krankenhausleistung aufgenommen, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist. Das bedeutet: Wird die Strahlentherapie in einem solchen Fall bei stationärem Aufenthalt durch niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte erbracht, ist diese als vertragsärztliche Leistung über die KV Bremen abzurechnen.
Da nach § 13 Absatz 4 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) die Strahlentherapie nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann, haben die Krankenhäuser für die Erbringung der Leistungen eine entsprechende Überweisung auszustellen.