Strahlentherapie ist nicht mehr Krankenhausleistung: Jetzt über KV abrechnen

Die Strahlentherapie ist von den allgemeinen Krankenhausleistungen ausgenommen, sofern ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist. Eine entsprechende Änderung ist mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) am 12. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Unter anderem wurde mit dem KHVVG auch das Krankenhausentgeltgesetz geändert. Darin wird die Strahlentherapie als Nicht-Krankenhausleistung aufgenommen, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist. Das bedeutet: Wird die Strahlentherapie in einem solchen Fall bei stationärem Aufenthalt durch niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte erbracht, ist diese als vertragsärztliche Leistung über die KV Bremen abzurechnen.

Da nach § 13 Absatz 4 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) die Strahlentherapie nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann, haben die Krankenhäuser für die Erbringung der Leistungen eine entsprechende Überweisung auszustellen.

 

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