Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung der AU-Bescheinigung um weitere sieben Kalendertage möglich.
Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall der Arzt. Dabei ist es empfehlenswert, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patienten anzuwenden.
Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) soll weiterhin telefonisch möglich sein. Die zwischen KBV und GKV-Spitzenverband hierzu getroffene Vereinbarung soll ebenfalls verlängert werden.
Das Gleiche gilt für das Porto, das für den Versand der Bescheinigungen an die Patientinnen und Patienten anfällt. Die Abrechnung soll weiterhin über die GOP 88122 erfolgen.