Telefon-AU bis Ende Mai möglich – Andere Sonderregelungen enden

Vertragsärzte können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankschreiben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese Corona-Sonderregelung bis zum 31. Mai verlängert. Viele andere Sonderregelungen laufen Ende März aus.

Die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat der G-BA vor dem Hintergrund der anhaltenden Omikron-Welle verlängert. Damit soll verhindert werden, dass Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen nur wegen einer AU-Bescheinigung in die Praxis kommen müssen.

Vertragsärzte können bekannte und auch unbekannte Patienten nun weiterhin bis zu 7 Kalendertage nach telefonischer Anamnese krankschreiben, wenn es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung um weitere 7 Kalendertage möglich.

Diese Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).

Das Porto für den Versand der Bescheinigungen kann weiter abgerechnet werden (GOP 88122).

 

Nicht verlängerte Sonderregelungen

Patienten müssen für Folgeverordnungen von Heilmitteln oder häuslicher Krankenpflege ab 1. April wieder in die Praxis kommen. Die Sonderregelung, wonach das Ausstellen nach telefonischer Anamnese möglich ist, wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht verlängert.

Auch die Abrechnung einer telefonischen Betreuung der Patienten (GOP 01433, 01434) ist ab April nur noch im normalen Umfang möglich. Die Regelung, wonach Telefonkonsultationen umfangreicher berechnungsfähig sind, läuft aus. 

Das Gleiche gilt für die Videosprechstunde, die seit fast zwei Jahren in unbegrenztem Umfang abgerechnet werden konnte. Vor Einführung dieser Sonderregelung durften Ärzte und Psychotherapeuten maximal 20 Prozent ihrer Patienten (Behandlungsfälle) in einer Videosprechstunde behandeln. Außerdem durften maximal 20 Prozent einer Gebührenordnungsposition als – sofern vorgesehen – Videosprechstunde abgerechnet werden. Dieser Anteil soll nach einer Vorgabe aus dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz auf jeweils 30 Prozent erhöht werden. Die KBV ist dazu im Gespräch mit den Krankenkassen, um die entsprechende Vereinbarung anzupassen.

Psychotherapeuten durften während der Coronapandemie auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen sowie neuropsychologische Therapien per Video durchführen (GOP 35150, 35151, 30931). Eine Psychotherapie konnte zudem ohne persönlichen Kontakt zwischen Therapeut und Patient beginnen. Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie konnten übergnagsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderter Antrag bei der Krankenkassen notwednig war. Diese Sonderregelungen entfallen ebenfalls zum 31. März.

Zuschläge zu den hausärztlichen Chronikerpauschalen (GOP 03221/04221) konnten während der Coronapandemie auch bei mindestens einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und zusätzlich einem Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde bzw. einem telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt berechnet werden. Ab dem 1. April sind wieder mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal erforderlich.

Therapeutische Gespräche zur Substitutuionsbehandlung, die mindestens zehn Minuten dauern, können ebenfalls nur noch bis Ende März in einer Videosprechstunde oder per Telefon durchgeführt werden. Zudem kann die GOP 01952 ab dem 1. April maximal viermal im Behandlungsfall abgerechnet werden.

Zur Erleichterung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kinder und Jugendlichen wärend der Coronapandemie wurde eine neue Leistung in den EBM aufgenommen (GOP 14223). Diese entfällt zum 31. März. 

Ebenfalls laufen noch Beratungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband zur Vergütung von Abstrichen bei kurativer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (GOP 02402, 02403) im EBM. Diese Sonderregelung ist bisher ebenfalls bis zum 31. März befristet.

 

Sonderregelungen mit längerer Laufzeit

Einige der vielen Corona-Sonderregelungen haben eine längere Laufzeit. 

Bis 31. Mai 2022

  • Telefon-AU: Vertragsärzte dürfen bekannte und unbekannte Patienten bis zu 7 Kalendertage am Telefon krankschreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung um 7 Kalendertage möglich. Diese Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21). Das Porto für den Versand der Bescheinigungen kann weiter abgerechnet werden (GOP 88122).
  • Entlassmanagement: Krankenhäuser können für bis zu 14 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen.
  • Arzneimittel, Substitution, Betäubungsmittel: Es bestehen mehr Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe sowie Erleichterungen bei der Substitutionstherapie und die Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte ist möglich.

Bis 30. Juni 2022

  • Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9: Die eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume können überschritten werden. Über eine nochmalige Verlängerung der Regelung will der G-BA im April beraten.

 

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