Telefon-AU dürfen nicht mehr ausgestellt werden

Die befristete Sonderregelung zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist zum 31. März 2023 geendet. Telefon-AU dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgestellt werden.

Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) läuft zum 31. März 2023 aus und ist somit nicht mehr telefonisch möglich.

Das Gleiche gilt für das Porto, das für den Versand der Bescheinigungen an die Patientinnen und Patienten anfällt. Die Abrechnung über die GOP 88122 ist nicht mehr möglich.

Eine telefonische AU-Bescheinigung kann bislang nur im Rahmen der zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen, die noch bis 31. März 2023 gilt, ausgestellt werden.