Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bekannte und unbekannte Patienten weiterhin bis zu sieben Kalendertage nach telefonischer Anamnese krankschreiben, wenn es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Weiterhin sind unter anderem Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege, Heil- und Hilfsmitteln bei bekannten Versicherten nach telefonischer Anamnese möglich.
Ziel der Sonderregelungen ist es, die Praxen in der Pandemie zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten.
Weitere Sonderregelungen verlängert
Für Krankentransporte war die Corona-Sonderregelung bisher an den Bundestagsbeschluss zur epidemischen Lage geknüpft, der am 25. November endete. Der G-BA hat diese Regelung mit Wirkung ab 26. November bis Ende März 2022 verlängert. Die Sonderregelungen beim Entlassmanagement gelten bis 31. Mai. Bei den Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 gibt es eine Übergangsfrist: Bis zum 25. Februar können die eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume überschritten werden.
Telefonische Konsultation und Videosprechstunden
Auch die Sonderregelungen zur telefonische Konsultation und zu Videosprechstunden werden um ein Quartal bis zum 31. März verlängert. Der Bewertungsausschuss hat das Beschlussverfahren bereits eingeleitet. Damit werden unter anderem auch die Portokosten beim Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungen weiterhin erstattet.
Zu den bisher im Erweiterten Bewertungsausschuss getroffenen Sonderregelungen steht ein Ergebnis noch aus. Dabei geht es um die Zuschläge zu den Chronikerpauschalen und darum, dass telefonische Konsultationen auch dann vergütet werden, wenn ein Patient in demselben Quartal in die Praxis kommt oder den Arzt per Videosprechstunde konsultiert.