Telefon-AU wird dauerhaft eingeführt

Während der Pandemie eingeführt und danach wieder abgeschafft, wird die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nun dauerhaft eingeführt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‐BA) hat am 7. Dezember einen entsprechenden Beschluss herbeigeführt. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Der G-BA hat nun beschlossen, dass eine Erstbescheinigungen für bekannte Patientinnen und Patienten für bis zu fünf Kalendertage auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann. Dies gilt ab sofort.

 

Voraussetzungen und Regularien

  • Das Ausstellen einer AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese ist möglich
  1. bei bekannten Patientinnen und Patienten. Bekannt heißt, dass der Patient aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss. 
  2. wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde nicht festgestellt werden kann. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Arztpraxis eine Videosprechstunde nicht anbietet oder Patienten eine Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
  3. wenn es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen. 

 

  • Erstbescheinigungen können für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine Folgebescheinigung per Telefon kann nur ausgestellt werden, wenn der Vertragsarzt den Patienten zuvor in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hatte. Diese Regelung gilt analog zur Videosprechstunde. 
  • Der Patient ist verpflichtet, sich am Telefon zu authentifizieren. Dies kann über einen Abgleich mit den Daten der Versichertenkarte sowie die telefonische Abfrage von Patientendaten, zum Beispiel dem Geburtsdatum oder der Wohnanschrift, erfolgen. 
  • Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonische AU. Die Entscheidung trifft der Arzt. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei einer telefonischen Konsultation möglich, ist der Patient auf eine persönliche Untersuchung in der Praxis zu verweisen.
  • Ein Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist nicht erforderlich. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte 
  • Für den Versand der AU-Bescheinigung an Patientinnen können Praxen das Porto über die Kostenpauschale 40128 des EBM abrechnen. Der Bewertungsausschuss wird dazu in Kürze die schriftliche Beschlussfassung einleiten. Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 7. Dezember 2023 in Kraft. 

 

Bescheinigung für Kinder: Die KBV hat dem GKV-Spitzenverband einen Vereinbarungsentwurf vorgelegt, wonach die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Formular 21) ebenfalls dauerhaft telefonisch möglich werden soll. Hierfür sollen die gleichen Maßstäbe gelten, wie sie nun in der AU-Richtlinie definiert wurden. Eine Rückmeldung des GKV-Spitzenverbands steht noch aus.

 

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