Für die Funktionsanalysen eines Defibrillators/Kardioverters nach GOP 13573 bzw. 04413 und implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie nach GOP 13575 bzw. 04415 ist künftig eine Abrechnung neben der GOP 13584 grundsätzlich einmal im Krankheitsfall möglich. Zum Zweck der Umprogrammierung oder bei nicht vorhersehbarer Inanspruchnahme ist die jeweilige Leistung weitere zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Mit dieser Änderung werden Konstellationen in der Versorgung berücksichtigt, in denen manuelle Messungen im Rahmen der Funktionskontrolle sowie Umprogrammierungen und persönliche Kontrollen des implantierten Aggregats erforderlich sind.
Darüber hinaus werden die Zuschläge für das intensivierte Telemonitoring (GOP 13585 und 13587) angepasst. Die Tage 24. Dezember und 31. Dezember werden analog zu vergleichbaren Leistungen im EBM künftig als besondere Werktage berücksichtigt.