In der Kommunikation zwischen Pathologen, den Landesverbänden und dem Bundesverband der Pathologen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV wurde die Kurzfristigkeit der Umstellung kritisiert und eine Übergangsfrist zur Umsetzung gefordert.
Da aus Bundessicht keine schwerwiegenden Gründe gegen die Gewährung einer Übergangsfrist zur Umsetzung vorliegen, wird eine Übergangsfrist für Abrechnungen auf Muster 6 befürwortet. Die Frist zur Umstellung der Vordrucke für Leistungen des EBM-Abschnitts 19.3 und präventiver histopathologischer Aufträge wie beispielsweise beim Hautkrebsscreening sollte nicht mehr als zwei Quartale (Ende 3/2024) betragen.
Die Pflicht zur Verwendung von Muster 39 für die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen beim Zervixkarzinom ist von der Umstellung nicht betroffen.