Zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählen Praxen für Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse, die für ihre medizinischen Geräte und Apparaturen überdurchschnittlich viel Strom benötigen.
Berechtigt zur Abrechnung zusätzlicher Stromkosten sind ausschließlich Vertragsärzte, die Gebührenordnungspositionen des EBM aus mindestens einem der folgenden Abschnitte bzw. Unterabschnitte abrechnen:
- Unterabschnitt 25.3.2 (Hochvolttherapie),
- Abschnitt 34.3 (Computertomographie) und/oder Abschnitt 34.4 (Magnet-Resonanz-Tomographie),
- Abschnitt 40.14 (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren).
Für die Abrechnung der zusätzlichen Stromkosten geben betroffene Praxen (spätestens einen Monat nach Quartalsende) eine Selbsterklärung bei der KV Bremen ab. Die zu verwendende Vorlage sowie detaillierte Vorgaben zum Abrechnungsprozedere werden derzeit noch von der KV Bremen aufbereitet und zeitnahe über unsere Medien zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen können Sie bereits dem Beschluss entnehmen: www.institut-ba.de
Die Erstattung der Mehrkosten erfolgt ergänzend zu den staatlichen Hilfen und wird aus Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert.
Die Sonderregelung gilt zunächst vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023.
Ob eine Verlängerung der Vereinbarung über das Jahr 2023 hinaus erforderlich ist, wollen die Vertragspartner bis zum 31. Dezember prüfen.